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2. August 2008 - 00:00 Uhr
Rechnet sich ein Riester-Haus?
von Max Geißler
Der Renten-Vertrag kann jetzt auch zur Finanzierung des Eigenheims genutzt werden. Doch es gibt Risiken.
 
 

Düsseldorf. Seit kurzem dürfen Riester-Sparer mit dem angesparten Geld eine selbst genutzte Immobilie erwerben. Doch rechnet sich das Riester-Häuschen?

Ausgangslage: Wer einen Riester-Vertrag besitzt, der kann das Sparguthaben bis zu 100 Prozent entnehmen und in die eigenen vier Wände stecken. Möglich ist auch, die Riester-Beiträge zur laufenden Entschuldung von Hypothekendarlehen einzusetzen.

Weitere Informationen Diese können Sie auf drei Wegen erhalten:

Per Fax-Abruf Bis 15. August unter 0900/125 26 65 50 17. Jede Minute kostet 0,62 Euro. Geschäftsstellen Die Geschäftsstellen unserer Zeitung geben die Tipps gegen eine Gebühr von 1,50 Euro ab.

Per Post Sie können Sie die kompletten Tipps auch per Post erhalten, wenn Sie einen mit 1,45Euro an sich selbst adressierten DinA5-Umschlag an uns schicken: Redaktion Geldtipp „Wohn-Riester“, Postfach 101132, 40002 Düsseldorf

Neu in der Riester-Palette sind Bausparverträge. „Hohe Förderung in der Spar- und Tilgungsphase bringt Bausparern finanzielle Vorteile“, sagt Hartwig Hamm, Direktor der Landesbausparkassen. Zertifizierte Angebote gibt es zwar noch nicht, aber Verträge mit Vorsparfunktion bieten schon die Bausparkasse Mainz, LBS Bayern und LBS Baden-Württemberg.

Das Angesparte ist auch hier voll steuerpflichtig

Förderung: Bei Wohn-Riester beträgt die Grundzulage wie bisher 154 Euro je Vertrag. Für jedes Kindergeld-berechtigte Kind zahlt der Staat 185 Euro bzw. 300 Euro, wenn das Kind ab 2008 geboren wird. Zusätzlich können Eigenbeitrag plus Zulagen als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden.

Ist der Steuervorteil größer als die erhaltenen Zulagen, schreibt das Finanzamt den Überschuss gut. Voraussetzung für die volle Riester-Förderung ist, dass Arbeitnehmer vier Prozent der rentenpflichtigen Einkünfte in den Vertrag einzahlen, nicht mehr als 2100 Euro.

Förderkonto: Neu ist, dass die für den Immobilienkauf entnommenen Fördermittel nicht mehr in den Vertrag zurückfließen müssen. Vielmehr wird der Betrag auf dem sogenannten Wohnförderkonto festgehalten und jährlich mit zwei Prozent verzinst. Das Konto dient als Grundlage für die spätere Besteuerung im Ruhestand, denn Riester-Renten sind voll steuerpflichtig – auch Wohn-Riester.

Da die eigenen vier Wände aber keine Rente überweisen, muss das Konstrukt des Wohnförderkontos herhalten. „Das Finanzamt berechnet ab Renteneintritt bis zum 85. Lebensjahr Steuern“, sagt Peter Kauth vom Internetportal Steuerrat24.de. Dazu werde der Kontensaldo durch die Anzahl der steuerpflichtigen Jahre geteilt (bei Rentenbeginn mit 65 also durch 20) und der fiktive Betrag zu den jährlichen Einkünften addiert.

Risiken: Kauth hält diese Konstruktion für ein schlechtes Geschäft. „Anstatt jeden Monat Geld aus der Riester-Rente zu beziehen, müssen Hauskäufer für das bloße Wohnen im Alter Steuern zahlen“. Wer bis zum 85. Lebensjahr zur Kasse gebeten wird, der zahle mehr Geld an den Fiskus zurück, als er an Riester-Förderung erhalten hat.

Beispiel: Ein 30-jähriger Single (Jahreseinkommen 40 000 Euro) bespart 20 Jahre einen Riester-Vertrag mit vier Prozent Rendite. Mit 50 entnimmt er das Geld und kauft eine Eigentumswohnung. Der Entnahmebetrag (48 677 Euro) wächst auf dem Wohnförderkonto bis Rentenbeginn auf 68 160 Euro an. Ab 67 zahlt er darauf 18 Jahre lang Steuern.

Ergebnis: Der Riester-Förderung von 11 600 Euro (Zulagen + Steuervorteile) stehen bei 1000 Euro zu versteuernder Monatsrente 17 500 Euro Steuerbelastung in der Rentenphase gegenüber. Der alternative Steuerrabatt von 30 Prozent bei Sofortveranlagung bringt laut Kauth kaum Vorteile, weil der Progressionssprung die Steuerschuld in die Höhe katapultiert.

Der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Franz-Georg Rips, kritisiert Wohn-Riester als „bürokratisches Monster“. Zudem sind Eigentümer nicht frei in der Verwendung ihrer Immobilie. Soll das Objekt verkauft, vermietet oder verschenkt werden, fällt eine Strafsteuer an.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine neue Immobilie gekauft oder ein neuer Riester-Vertrag abgeschlossen wird. Problematisch auch, wenn der Eigentümer vor dem 85. Lebensjahr verstirbt. Dann müssen die Erben die offene Forderung des Fiskus unverzüglich begleichen.

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