Behindertenparkausweis ausleihen ist strafbar

Bonn (dpa/tmn) - Sich mit einem geliehenen Behindertenparkausweis die Stellplatzsuche zu erleichtern, ist keine schlaue Idee: „Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat“, warnt Dorothee Czennia vom Sozialverband VdK.

Wer sich dabei erwischen lässt, wie er seinen Wagen mit dem geborgten Parkausweis eines schwerbehinderten Verwandten oder Bekannten hinter der Windschutzscheibe auf einem Sonderparkplatz abstellt, müsse mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe rechnen, so Czennia. Gleiches drohe dem Ausweisinhaber, der einen Missbrauch seiner Papiere ermöglicht.

Anders sieht die Sache aus, wenn sich der Ausweisbesitzer von einer Begleitperson chauffieren lässt - zum Beispiel zum Einkaufen. „Dann darf der Fahrer seinen Wagen mit dem Ausweis der betreuten Person rechtmäßig auf einem Behindertenparkplatz abstellen“, erklärt Czennia.

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