Blinkende Lichter am Fahrrad verboten

München (dpa/tmn) - Blinkende Scheinwerfer und Rücklichter sind für Fahrräder nicht erlaubt. Bei Verstößen können zehn Euro Verwarnungsgeld fällig werden. Darauf weist der TÜV Süd in München hin.

Fachhändler verkauften die blinkenden Lichter häufig trotzdem. Alle Arten von Lichtern müssen ein Prüfzeichen tragen. Meist sei das eine „K-Schlange“, eine Wellenlinie und dahinter der Buchstabe K. Ein anderes Genehmigungszeichen ist das große E im Kreis.

Neben funktionierenden Leuchten sind auch Reflektoren an den Speichen und Pedalen Pflicht, erklärt der TÜV Süd. Wer die „Katzenaugen“ nicht mag, könne auch zu Reifen mit Reflexstreifen greifen oder rückstrahlende Speichenüberzüge anbringen.

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