Befahren des Seitenstreifens auf eigene Gefahr

München/Berlin (dpa/tmn) - Es ist nicht notwendig, Autofahrer mit einem Schild auf einen unbefestigten Seitenstreifen hinzuweisen. So urteilte das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen: 1 U 3515/10). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.

Der unbefestigte Standstreifen ist ein Teil der Fahrbahn, der ohnehin nicht für den allgemeinen Verkehr bestimmt ist, begründete das Gericht. In dem verhandelten Fall hatte ein LKW-Fahrer geklagt, der auf dem nicht asphaltierten Fahrbahnrand einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen wollte. Dadurch wurde sein Laster beschädigt. Der Mann argumentierte, ein Warnschild hätte ihn auf die Gefahr hinweisen müssen. Die Richter dagegen waren der Ansicht, dass bei einem ganz offensichtlich unbefestigten Seitenstreifen eine ausdrückliche Warnung nicht nötig ist.

Der DAV weist darauf hin, dass das Benutzen des Seitenstreifens zwar nicht verboten ist. Fahrer müssten sich aber auf Unebenheiten und Hindernisse einstellen.

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