Keine Entschädigung für entgangenes Oldtimer-Feeling

Düsseldorf (dpa/tmn) - Oldtimer-Fahren ist ein Lebensgefühl - und doch nicht so besonders, als dass es eine Entschädigung rechtfertigen würde, wenn der Wagen nach einem Unfall vorübergehend ausfällt.

Vorausgesetzt man hat einen Zweitwagen.

Ein Oldtimer-Besitzer bekommt nach einem unverschuldeten Unfall keine Entschädigung dafür, dass er seinen Klassiker vorläufig nicht benutzen kann. Allein dass er das besondere Fahrgefühl seines Oldtimers vermisst, zählt nicht als Nutzungsausfall, solange für die alltägliche Lebensführung ein zweites Auto zur Verfügung steht. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: I-1 U 50/11) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Geklagt hatte ein Klassikerfahrer nach einem Crash, den er nicht verschuldet hatte. Der Mann wollte Entschädigung für das entgangene Oldtimer-Feeling einklagen. Er Mann besaß jedoch auch einen Zweitwagen. Die Richter befanden: Geschädigte Autobesitzer haben keinen Anspruch auf einen Nutzungsausfall für ihr kaputtes Fahrzeug, wenn ihnen ein Ersatzwagen zur Verfügung steht.

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