„Rechts vor links“ gilt auch beim Rückwärtsfahren

München (dpa/tmn) - Beim Rückwärtsfahren mit dem Auto sollte man immer ganz besondere Vorsicht walten lassen. Es gelten zwar die gängigen Verkehrsregeln, es gibt aber Einschränkungen.

Die Vorfahrtsregel „Rechts vor links“ gilt auch beim Rückwärtsfahren. Darauf weist der ADAC hin. Wenn zum Beispiel ein Autofahrer von rechts kommend aus einer Sackgasse ohne Wendemöglichkeit in eine Kreuzung zurücksetzt, habe er Vorfahrt. Allerdings gelte beim Rückwärtsfahren auch immer eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Bei einem Unfall kann den Zurücksetzenden daher trotz Vorfahrt eine Teilschuld treffen, erklärt der Münchner Automobilclub in seiner Zeitschrift „Motorwelt“.

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