Reparatur im Ausland: Nur Versicherung nutzt Ersparnis

Stuttgart (dpa/tmn) - Pech gehabt. Nach einem Unfall darf der Geschädigte nur die tatsächlichen Reparaturkosten in Rechnung stellen. Eine günstigere Werkstatt im Ausland nutzt ihm nichts, sondern nur der Versicherung.

Wer sein Unfallauto günstig reparieren lässt, darf nur den dafür bezahlten Betrag abrechnen. Hat er ein Gutachten erstellen lassen, das höhere Reparaturkosten veranschlagt, kann er nicht verlangen, diese von der Versicherung des Unfallverursachers ersetzt zu bekommen. Das entschied das OLG Suttgart (Az.: 5 U 28/14) in einem Urteil, auf das ADAC hinweist.

In dem Fall war ein Slowene in Deutschland in einen Unfall verwickelt worden. Sein beschädigtes Fahrzeug ließ er in Deutschland begutachten, dann aber in seinem Heimatland wesentlich günstiger reparieren, wobei dort Mehrwertsteuer anfiel. Diese machte er zusammen mit den Reparaturkosten aus dem Gutachten bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend. Die weigerte sich, den höheren deutschen Betrag zu bezahlen. Zu Recht, wie das OLG Stuttgart entschied. Wer sein Fahrzeug im Ausland fachgerecht, aber günstiger reparieren lässt, dürfe nur den tatsächlich angefallenen Betrag verlangen.

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