Versicherungsschutz: Fuchs nicht ausweichen

Trier (dpa/) - Weicht ein Autofahrer einem Fuchs aus, kann ihn das bei einem Unfall einen Teil seines Versicherungsschutzes kosten. Das entschied das Landgericht Trier in einem am Mittwoch (29. Dezember) bekanntgewordenen Urteil.

Nach Meinung des Gerichts handelt der Autofahrer grob fahrlässig. Hätte er das Tier überfahren, dann hätte dies zu geringeren Gefahren für den Straßenverkehr geführt als dies durch ein Ausweichen der Fall war (Aktenzeichen: 4 O 241/09).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage einer Autofahrerin gegen ihre Kfz-Versicherung nur teilweise statt. Die Klägerin war nach eigenen Angaben einem Fuchs ausgewichen, auf die Gegenfahrbahn geraten und in der Böschung gelandet. Die Versicherung verweigerte die volle Schadensregulierung, weil die sogenannte Rettungshandlung der Klägerin nicht notwendig gewesen sei.

Das Landgericht schloss sich dem an. Das Ausweichen auf die Gegenfahrbahn habe zu einem großen Unfallrisiko geführt. Dies sei angesichts der Größe eines Fuchses nicht gerechtfertigt. Im konkreten Fall müsse die Versicherung daher nur 40 Prozent der Reparatursumme ersetzen.

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