Visuelle Abstandsmessung durch Polizei kann zulässig sein

Bremen (dpa/tmn) - Abstandsmessung durch das bloße Auge eines Polizeibeamten kann vor Gericht durchaus Bestand haben. Zwar kann es bei derartigen Messungen Fehlerquellen geben, befand das Oberlandesgericht Bremen.

Visuelle Abstandsmessung durch Polizei kann zulässig sein
Foto: dpa

Werden aber bestimmte Regeln eingehalten, dürfen die Messungen verwertet werden.

In dem verhandelten Fall hatte sich ein Autofahrer gegen ein Bußgeld von 240 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot gewehrt. Ihm war vorgeworfen worden, den zulässigen Mindestabstand nicht eingehalten zu haben. Die Messung der zwei Polizeibeamten war dabei zwar mit dem bloßen Auge, dafür aber mit erheblichem Aufwand durchgeführt worden. Die Beamten befuhren mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h auf einer Strecke von etwa 1500 Metern die Autobahn und beobachteten den hinter sich fahrenden Fahrer im Rückspiegel. Die Polizisten merkten sich, welchen Teil der Fahrzeugfront sie sehen konnten.

Nachdem der Fahrer angehalten wurde, wurden beide Fahrzeuge auf dem Standstreifen so in Position gebracht, wie es der Erinnerung der Polizeibeamten entsprach. Das ergab einen Abstand von 7,50 Metern. Wegen der möglichen Ungenauigkeiten durch die rein visuellen Feststellungen wurde dieser Abstand verdoppelt, die Geschwindigkeit wurde wegen der fehlenden Justierung des Tachos um 20 Prozent reduziert. Das ergab einen Abstand von 15 Metern bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h. Der Fahrer war der Ansicht, dass eine solche Abstandsmessung nicht zulässig ist.

Das sahen die Richter etwas anders: Zwar sei die Abstandsmessung nach festen Regeln durchzuführen. Dennoch sei es möglich, durch eine Beobachtung im Rückspiegel Feststellungen zu treffen. Auch wenn es Fehlerquellen gebe, bestehe kein generelles Verwertungsverbot. Eine ununterbrochene Spiegelbeobachtung bei genauer Messung von Zeit und Strecke durch erfahrene Polizeibeamte könnten durchaus als Mindestvoraussetzungen gewertet werden. Daher sei die Abstandsmessung verwertbar. Der Fall wurde daher an das Amtsgericht zurückverwiesen (Az.: 1 SsBs 67/15). Der ADAC hat über den Fall berichtet.

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