Aktiver Ebay-Verkäufer muss über Widerruf informieren

Heidelberg (dpa) - Muss ein Privatverkäufer bei Ebay über Widerrufsrechte informieren, wie es auch für gewerbliche Händler Pflicht ist? Durchaus - wenn er sehr aktiv ist, wie ein Gericht entschieden hat.

Auch ein sehr fleißiger Privatverkäufer muss seine Ebay-Kunden über Widerrufsrechte informieren. Das hat das Landgericht Heidelberg in einem Berufungsverfahren entschieden, wie am Dienstag (28.2.) bekannt geworden ist (Aktenzeichen: 1 S 49/11). Eine gewerbliche Kleidungsverkäuferin hatte einen Studenten wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung vom Rechtsanwalt abmahnen lassen und zudem Ersatz für ihre Anwaltskosten verlangt. Als die Kosten nicht übernommen wurden, klagte sie auf Erstattung. Anders als das Amtsgericht, das die Klage in erster Instanz abwies, entschied das Landgericht nun, dass die Abmahnung rechtmäßig sei.

Der Student sei durch die Vielzahl seiner Verkäufe - beispielsweise einmal in 90 Tagen etwa rund 50 Angebote - als „Unternehmer im Rechtssinne“ anzusehen. Deshalb hätte er seine Kunden über die Möglichkeit informieren müssen, den Kauf zu widerrufen. Auch hätte er seine eigenen Daten als Verkäufer auf eBay angeben müssen und nicht, wie geschehen, die einer Verwandten. Auf Vorschlag der Zivilkammer einigten sich beide Parteien darauf, dass der Student der Klägerin die Abmahnkosten von 650 Euro zahlt. Zudem trägt er die Hälfte der Kosten für den vorherigen Rechtsstreit, also noch einmal 650 Euro.

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