Auf „Gefällt mir“-Button hinweisen

Köln (dpa/tmn) - Wenn Website-Betreiber den „Gefällt mir“-Button von Facebook in ihren Online-Auftritt integrieren, sollten sie unbedingt die Besucher darauf hinweisen. Das sagt der Rechtsanwalt Christian Solmecke in Köln.

„Ich bin überzeugt, dass die Einbindung ohne Datenschutzerklärung gegen das Datenschutzrecht verstößt“, sagte Christian Solmecke. Denn bei jedem Klick werden Informationen an das Online-Netzwerk in den USA übertragen. Darüber müssen „Diensteanbieter“ laut dem Telemediengesetz aufklären - also auch Privatleute, die bloggen oder die Website eines Fußball- oder Gartenvereins pflegen.

Der Aufwand, um den Knopf in die Web-Präsenz zu integrieren, ist so gering, dass auch viele private Blogger und Website-Macher ihn auf sich nehmen. Facebook erklärt die Schritte in seinem Entwickler-Blog (http://dpaq.de/l6LSm). Ähnlich einfach ist aber die Ergänzung der Datenschutzerklärung. Solmecke stellt auf seiner Website ein Muster zur Verfügung (http://dpaq.de/wCdX0), das Nutzer mit einem Link auf die Kanzlei frei verwenden dürfen. Auch der Anwalt Thomas Helbing hat ein Beispiel auf seine Website gestellt (http://dpaq.de/du7W0).

In den vergangenen Monaten sind mehrere Online-Händler abgemahnt worden, weil ein Verweis auf den Facebook-Button fehlte. In einem jetzt veröffentlichten Beschluss hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass in einem solchen Fall kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt. Das Gericht äußerte sich jedoch nicht zum Datenschutzrecht.

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