Kurze Notiz genügt: Kinder über illegales Filesharing aufklären

Berlin (dpa/tmn) - Klären Eltern ihr Kind nicht auf, haften sie für seine illegalen Downloads, entschied der Bundesgerichtshof. Doch was heißt das konkret: das Kind „aufklären“?

Wird das Kind nicht aufgeklärt, müssen Eltern für seine illegalen Up- und Downloads haften. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag (15. November) geurteilt. Mit der Aufklärung sei die Aufsichtspflicht allerdings bereits erfüllt - Computerkontrollen oder technische Schutzmaßnahmen, zum Beispiel am Router, zählen in der Regel nicht zu den elterlichen Pflichten. Doch was heißt Aufklärung genau? Und wie kann man sie im Zweifel nachweisen?

Eltern müssen dem Kind sagen, dass das Tauschen urheberrechtlich geschützter Musik im Internet illegal ist. Nach dem Gespräch machen sie sich am besten eine kurze Notiz im Kalender, rät Lina Ehrig vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). So könnten Eltern nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Denn mit der Notiz können Eltern im Zweifelsfall besser belegen, wann sie mit dem Kind über das Thema gesprochen haben. Noch besser ist es, wenn beide Eltern bei dem Gespräch dabei sind und es anschließend bezeugen können.

Lina Ehrig empfiehlt außerdem, im Gespräch mit dem Kind über die Hintergründe von Raubkopien und Urheberrechtsverletzungen zu reden. „Reine Verbote bringen meist nichts, das kennt man ja auch aus anderen Lebensbereichen“, sagt die Verbraucherschützerin. Eltern können ihrem Nachwuchs zum Beispiel erklären, dass Künstler auf die Erlöse ihrer Musik angewiesen sind.

Allerdings reicht das bloße Aufklären nicht immer: Anders ist der Fall zum Beispiel, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte für illegale Downloads haben. „Wenn das Kind schon einmal was gemacht hat, muss es eventuell schärfer kontrolliert werden“, sagt die Rechtsanwältin Sabine Sobola. Außerdem kann es sein, dass das Kind ab einem gewissen Alter und einer gewissen Reife selber für Urheberrechtsverletzungen haften muss - mit rechtlichen und vielleicht auch finanziellen Folgen. Entscheidend ist dabei die sogenannte Einsichtsfähigkeit des Kindes. „Die Grenze ist ungefähr das strafmündige Alter, also ab 14“, erklärt Sobola. „Das kann aber von Fall zu Fall unterschiedlich entschieden werden.“

Meistens lässt sich aber ohnehin gar nicht feststellen, wer in einem Haushalt etwas heruntergeladen hat. In dem vor dem BGH verhandelten Fall hatte die Polizei Haus und Computer durchsucht und geschützte Dateien sowie Filesharing-Programme auf dem Rechner des Sohnes gefunden. „So läuft das aber nur bei einem Bruchteil der Abmahnfälle“, sagt Rechtsanwältin Sobola. Üblicherweise kommen Abmahnungen per Post, angeschrieben wird der Anschlussinhaber - in einem Familienhaushalt also meist die Eltern. Was das Urteil deshalb in Zukunft für Eltern bedeutet, die eine Abmahnung bekommen oder bekommen haben, sei noch ungeklärt.

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