Unbedachter Eintrag im Netz kann den Job kosten

Auch im Internet gelten die üblichen Regeln. Wer den Chef beleidigt, riskiert seine Arbeitsstelle.

Düsseldorf. Wer einen anderen beleidigt oder bedroht, muss mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Ist der Beleidigte der Chef, droht zusätzlich der Verlust des Arbeitsplatzes. Weil das Internet mit seinen Meinungsforen und sozialen Netzwerken die Sache so einfach macht und manch einer ungehemmter zu kräftigen Worten greift als im normalen Leben, ist das, was derzeit in Düsseldorf diskutiert wird, auch andernorts ein Problem.

Ausgangslage: Wer im Familienkreis über den Chef herzieht, muss in der Regel auch bei Ausdrücken unter der Gürtellinie nicht befürchten, dass er dafür belangt wird. Bei in Facebook eingestellten Äußerungen ist die Sache aber heikler. Jedenfalls dann, wenn man bei den Einstellungen den Eintrag für alle öffentlich sichtbar macht.

Wie weit man sich dagegen auf den Schutz einer vertraulichen Äußerung berufen kann, wenn nur ein kleinerer Zirkel von Freunden den Text lesen kann, ist ungewiss. Nicole Nießen, Düsseldorfer Fachanwältin für Arbeitsrecht, betont, dass es hier noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt.

Sie rät generell, „vorsichtig zu sein und sich nicht über den Arbeitgeber zu äußern“. Zwar sei es rechtlich nicht klar, ob für in Netzwerken gefundene Einträge ein Beweisverwertungsverbot nach dem Datenschutzgesetz bestehe. Doch ob das Argument vor Gericht ziehe, sei ungewiss. Man wisse nie, wer einmal eingestellte Einträge an den Arbeitgeber weiterleite. „Die sind dann auf Dauer in der Welt.“

So wie die Äußerungen des Ehemanns einer Sparkassenangestellten, über deren Kündigung das Arbeitsgericht Dessau (Az. 1 Ca 148/11) zu entscheden hatte. Der Mann hatte sich auf Facebook über den Arbeitgeber seiner Frau geäußert. „Habe gerade mein Sparkassenschwein auf (Name des Sparkassenvorstands) getauft. Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger.“

Er veröffentlichte außerdem eine Fischdarstellung mit Sparkassensymbol. Daneben stand: „Unser Fisch stinkt vom Kopf.“ Der gekündigten Sparkassenangestellten wurde vorgeworfen, dass sie dies durch Drücken des „Gefällt mir“-Buttons gutgeheißen habe.

Hierzu sagte das Arbeitsgericht, dass dies bei Facebook-Nutzern in der Regel eine spontane Reaktion ohne nähere Überlegung darstellt und in ihrem Bedeutungsgehalt nicht zu hoch eingeschätzt werden sollte. Jedenfalls sei in dem Fall eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht gerechtfertigt.

Heikler wird es für denjenigen, der selbst die Beleidigungen formuliert. So wie der Auszubildende, dessen Kündigung das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 3 Sa 644/12) bestätigte. Er hatte seinen Chef als „Menschenschinder und Ausbeuter“ bezeichnet. Die Richter betonten: „Es gibt keinen irgendwie gearteten Freiraum, im Netz ehrkränkende Äußerungen über andere abgeben zu können.“

Das Recht, seine Meinung zu seinem Arbeitgeber darzustellen, müsse bei Schmähungen und Formalbeleidigungen hinter dem Recht zurücktreten, nicht in einem öffentlich zugänglichen Forum pauschal diffamiert zu werden.

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