Vom Nutzen und Besitzen: Rechtslage bei Mediendateien

Düsseldorf (dpa/tmn) - Wer eine CD kauft, darf Kopien davon machen, die versiegelte Ware zurückgeben und den gebrauchten Silberling weiterverkaufen. Das gleiche gilt für Bücher. Bei heruntergeladenen Medien aus dem Internet ist die Lage dagegen deutlich komplizierter.

Wer Musik, E-Books oder andere Medien als Download im Netz kauft, kauft gewissermaßen die Katze im Sack. Was er mit den Dateien machen darf, ist je nach Rechteinhaber oder Anbieter unterschiedlich geregelt. Und die Rückgabe ist in der Regel ausgeschlossen. Verbraucher sollten sich deshalb vor dem Kauf von Dateien schlau machen.

Vergleicht man den Kauf einer CD mit dem von Musikdateien im Internet, stößt man schnell an Grenzen: „Das ist schon eher eine andere Welt“, sagt Till Kreutzer vom Urheberrechts-Infoportal irights.info. Bislang war unter Juristen weitgehend unstrittig, dass der Weiterverkauf einer heruntergeladenen Datei nicht erlaubt ist: Man erwerbe keinen Gegenstand, sondern nur die Nutzungsrechte am jeweiligen Medium.

Doch nun bringt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von Anfang Juli die bisherige Bewertung ins Wanken. Die Luxemburger Richter haben entschieden, dass Software weiterverkauft werden darf - auch wenn sie ursprünglich nicht auf einem Datenträger erworben, sondern heruntergeladen wurde.

Die Entscheidung bezieht sich zwar eigentlich nur auf die EU-Software-Richtlinie, wie Jurist Kreutzer erklärt. Die Bedeutung des Urteils dürfte aber über Computerprogramme hinausgehen: „Meines Erachtens wird das deutlich weitergehende Konsequenzen haben.“ Die Begründung müsse auch auf andere Mediendateien übertragen werden. Ein Gericht könne nun kaum noch argumentieren, dass solche Dateien nicht weiterverkauft werden dürfen, so der Experte. „Das erscheint mir sehr schwer möglich.“

Doch noch sind Einschränkungen an der Tagesordnung - zum Beispiel bei der Rückgabe heruntergeladener Dateien. Diese bestehen bei physischen Büchern oder Datenträgern in der Regel nicht. „Wenn man eine Musik-CD bestellt, dann hat man grundsätzlich die Möglichkeit, die CD innerhalb von 14 Tagen zurückzuschicken“, erklärt der auf Urheberrecht spezialisierte Rechtsanwalt Thomas Nuthmann aus Berlin.

Dies gilt laut Fernabsatzgesetz im Prinzip auch für andere per Internet oder Katalog bestellte Waren. Allerdings versiegeln viele Händler ihre CDs und DVDs. Ist das Siegel gebrochen, wird die Ware nicht mehr zurückgenommen.

Von dem grundsätzlichen Rückgaberecht gibt es aber Ausnahmen, wie Iwona Huseman, Juristin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, erklärt: „Das geht nicht, wenn eine Ware nicht zur Rückgabe geeignet ist.“ Weil man bei heruntergeladenen Dateien in der Regel nicht kontrollieren kann, ob eine Kopie auf dem Rechner des Verkäufers verblieben ist, sei die Rückgabe solcher Dateien meist ausgeschlossen.

Eine Besonderheit bilden Musik-Streamingdienste. Nutzer sollten sich darüber im Klaren sein, dass der Zugang zu Musik und selbst erstellten Daten wie Favoriten oder Playlisten auf die Zeit des Abos beschränkt ist, erklärt Kreutzer. „Sobald man nicht mehr zahlt, hat man keinen Zugriff mehr.“

Zweischneidig ist die Rechtslage bei Kopien. Sogenannte Privatkopien für den eigenen Gebrauch oder für Familie und Freunde sind nach dem Urheberrecht grundsätzlich erlaubt - nicht nur bei Datenträgern. „Dieser Ausnahmetatbestand gilt grundsätzlich auch für digitale Medien“, sagt Rechtsanwalt Nuthmann. „Ich darf mir eine Privatkopie machen“, erklärt der Jurist. „Der Anbieter ist aber nicht dazu verpflichtet, mir das zu ermöglichen.“

Dann setzt er zum Beispiel einen Kopierschutz ein. Diesen zu knacken, ist nicht erlaubt, weder bei Datenträgern noch bei Dateien. Das Recht auf Privatkopien wird also durch Kopierschutz eingeschränkt, so Nuthmann. Teilweise sei das Recht zum Anfertigen von Kopien auch durch die Nutzungsbedingungen der Anbieter beschränkt. Ob solche Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich zulässig sind, ist aber umstritten.

Für Dateien gibt es einen speziellen Kopierschutz. Über das sogenannte Digital Rights Management (DRM) können Dateien an einen Nutzer und seine Geräte gebunden oder Kopien limitiert werden. „Die Musikwirtschaft hat sich davon verabschiedet, DRM einzusetzen“, erklärt Jurist Kreutzer. Bei den noch relativ jungen elektronischen Büchern, den E-Books, wird DRM dagegen fast durchgängig verwendet.

Bevor man eine Kaufdatei - egal, ob E-Book, Musik oder Spiel - herunterlädt, sollte man sich über die Nutzungs- oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren, falls das möglich ist. „Die sind häufig so formuliert, dass man gar nicht weiß, was das heißt“, gibt Nuthmann zu bedenken. Aber mit etwas Glück findet man vielleicht einen Anbieter, der den Kunden in der Nutzung oder möglichen Weitergabe weniger oder gar nicht einschränkt.

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