Autovermieter Sixt verliert Prozess um Rundfunkbeitrag

München (dpa) — Deutschlands größter Autovermieter Sixt hat seinen Rechtsstreit über den neuen Rundfunkbeitrag auch in zweiter Instanz verloren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München verwarf die Berufung des Unternehmens und bestätigte damit die Abweisung der Klage.

Autovermieter Sixt verliert Prozess um Rundfunkbeitrag
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Die Richter begründeten ihr Urteil noch nicht, ließen aber Revision zu. Die schriftlichen Urteilsgründe sollen bis Ende November vorliegen (Az.: 7 BV 15.344).

Seit 2013 bemisst sich der Rundfunkbeitrag für Unternehmen unter anderem danach, wie viele Beschäftigte, Betriebsstätten und Firmenfahrzeuge sie haben. Firmen mit vielen Filialen oder einem großen Fuhrpark fühlen sich deshalb im Nachteil.

Sixt muss nun für seine rund 500 Betriebsstätten und für alle seine Autos in Deutschland zahlen, unabhängig davon, ob sich dort ein Rundfunk- oder TV-Gerät befindet. Der Kläger hält das für rechtswidrig: Der Beitrag für jedes Fahrzeug sei eine unzulässige Mehrfachbelastung; Rundfunkgebühren seien grundsätzlich wohnungsgebunden und Fahrzeuge demnach frei. Dies müsse auch für Mietwagen gelten.

Über die Neuregelung des Rundfunkbeitrags haben bereits mehr als 30 Verwaltungsgerichte und 7 Oberverwaltungsgerichte in Deutschland entschieden. Fast alle Urteile ergingen bisher in Rechtsstreitigkeiten von Privatkunden der Sendeanstalten. Ein Urteil zweiter Instanz im Fall eines Unternehmens sprach im vergangenen Mai das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Es wies die Klage des Discounters Netto ab. Das Verfahren ist jetzt in höchster Instanz beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Dort wird voraussichtlich auch die Sache Sixt gegen den Bayerischen Rundfunk landen, wie Klägeranwalt Holger Jacobj ankündigte. Nach Ausschöpfung des regulären Rechtsweges ist als letztes eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts möglich.

Im Mai 2014 hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof den Rundfunkbeitrag als verfassungsgemäß bestätigt. Die Abgabe verletze kein Grundrecht und sei auch keine verdeckte Steuer, erläuterte das Gericht und wies unter anderem die Klage der Drogeriemarktkette Rossmann ab.

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