Der Mann hat einer Kundin nachgestellt. Seine Kündigung war dennoch nicht rechtens.

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Großbild Bischof, Andreas (abi)

Justizia

Mainz. Verguckt in eine Kundin: Ein leitender Bankangestellter aus Rheinland-Pfalz war von einer Frau derart begeistert, dass er interne Daten nutzte, um an ihre Handynummer zu kommen. Grund für eine Strafversetzung? Das Landesarbeitsgericht Mainz entschied: Das geht zu weit.

Ursprünglich hatte der verheiratete Mann die Frau an einer Tankstelle getroffen und mit dem Satz „Kennen wir uns nicht?“ angesprochen. Als der Flirtversuch erfolglos blieb, recherchierte er auf eigene Faust.

Der Banker passte die Frau sogar bei einem Beratungsgespräch ab

Über den Tankwart erfuhr er ihren Namen, in der bankinternen Kundendatenbank fand er ihre Handynummer. Per SMS folgte Flirtversuch Nummer zwei: „Dieser Blickkontakt hat mich beeindruckt. Sie besitzen eine große Ausstrahlung. Vielleicht ging es Ihnen ja wie mir.“

Fünf Mal hat der 50-Jährige dem Gerichtsurteil zufolge Kontakt aufgenommen. In einem Fall passte er die Kundin in einem Zimmer der Filiale ab, als sie auf ihren Berater wartete. Aus Sicht der Frau war danach das Maß voll: Sie beschwerte sich beim Vorstand. Der schickte dem Angestellten die Kündigung und bot ihm im Gegenzug eine schlechter bezahlte Stelle an. Der Banker nahm unter Vorbehalt an, ging aber vor Gericht.

Gericht fand den Erklärungsversuch des Mannes „wenig plausibel“

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied schließlich: Eine Abmahnung wäre angesichts der Schwere der Pflichtverletzung ausreichend gewesen (Az: 10 Sa 329/11).

Die Erklärung des Bankers fand das Gericht dennoch „wenig plausibel“. Er sagte aus, er habe nur den Kundenkontakt verbessern und den „geschäftspolitischen Hintergrund nicht gleich in den Vordergrund“ stellen wollen.

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