Inhaber von Internetanschluss haftet nicht automatisch

Köln (dpa/tmn) - Werden über einen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Inhalte hoch- oder runtergeladen, kann zu empfindlichen Strafen führen. Aber was passiert, wenn der Urheber gar nicht der Inhaber des Internetanschlusses, sondern sein Mitbewohner ist?

Köln (dpa/tmn) - Werden über einen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Inhalte hoch- oder runtergeladen, kann zu empfindlichen Strafen führen. Aber was passiert, wenn der Urheber gar nicht der Inhaber des Internetanschlusses, sondern sein Mitbewohner ist?

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen seines Ehepartners. Eine Haftung komme nur infrage, wenn der Betroffene von den illegalen Aktivitäten wusste. Das entschied das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen: 6 U 239/11), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Rechte dafür hatte er allerdings nicht. Zur Bereitstellung des Programms nutzte er den Internetanschluss seiner Frau. Die Frau erhielt eine Abmahnung, widersprach dieser aber.

Im anschließenden Rechtsstreit verteidigte sie sich damit, sie habe das Spiel nicht selbst angeboten. Den Anschluss habe hauptsächlich ihr Ehemann genutzt. Das Landgericht Köln verurteilte die Frau dennoch zu Unterlassung und Schadenersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf.

Entscheidend sei, ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen hafte, die nicht er selbst, sondern ein Dritter begehe. Das Gericht vertrat hier die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöse. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt.

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