Dresscode der Anwälte Kleiderordnung vor Gericht

Richter hatte Advokaten ohne die schwarze Robe weggeschickt. In NRW klagte ein Anwalt auf eine Lizenz für „Trikotwerbung“.

Wie streng darf die Kleiderordnung vor Gericht sein?

Wie streng darf die Kleiderordnung vor Gericht sein?

Foto: Bernd Wüstneck

München/Düsseldorf. Muss ein Rechtsanwalt in einem zivilrechtlichen Fall vor dem Amtsgericht eine Robe tragen? Darum haben sich Juristen in Bayern erbittert gestritten. Doch auch in NRW wurde das Kleidungsstück mit dem begrenzten modischen Chic zum Zankapfel. Da ging es um die Frage: Darf ein Anwalt mit auf die Robe gesticktem Namen und Internetadresse seiner Kanzlei werben?

Zunächst zu dem am Donnerstag entschiedenen bayerischen Fall: Ein Münchner Anwalt war vor dem Amtsgericht Augsburg ohne Robe erschienen. Daraufhin weigerte sich der Richter, den Fall zu verhandeln. Der Anwalt verklagte daraufhin den Freistaat Bayern auf 770,50 Euro Schadensersatz für Verdienstausfall und Fahrtkosten.

Das Landgericht Augsburg konnte keine Amtspflichtverletzung des Richterkollegen am Amtsgericht erkennen und wies den Anspruch zurück. Das Tragen der Robe sei nun mal Gewohnheitsrecht. Hinter dem Robenzwang stehe der Gedanke, dass alle am Prozess professionell Beteiligten als Organe der Rechtspflege erkennbar seien. Die Person trete dabei „hinter den Dienst an Gesetz und Recht zurück“.

Das Oberlandesgericht München sah das anders. „Das war nicht in Ordnung“, so der Vorsitzende Richter Thomas Steiner. Eine Entscheidung musste das Gericht am Ende aber nicht treffen. Der Anwalt zog die Klage zurück. Das Geld sei zweitrangig, es gehe ihm um die Sache.

Eingeführt worden war die einheitliche Tracht für Anwälte schon im Jahr 1726: Der preußische König Friedrich Wilhelm I hatte eher spöttisch verfügt: „Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.“

Im Jahr 2015 wollte nun ein Anwalt aus Nordrhein-Westfalen dieses „von weitem erkennbar“ ganz anders verstanden wissen. Er begehrte von der Anwaltskammer die Erlaubnis, für sich und seine Kanzlei auf seiner Robe zu werben. Dabei verglich er seine Amtstracht mit dem Trikot eines Fußballspielers, dessen Name dort ja auch deutlich erkennbar sei.

Wenn er im Gericht eine gute Figur mache, sei es für Beobachter, die später seine Dienste in Anspruch nehmen wollten, leichter, ihn anzusprechen. Eine Gerichtsverhandlung, so argumentierte er mit Blick auf das schwarze Gewand, für das Juristen mehr als 200 Euro hinblättern müssen, sei ja keine Begräbnisfeier. Wenn er ein flammendes Plädoyer halte, werbe er damit zugleich auch für sich selbst.

Die Anwaltskammer wollte das nicht mitmachen. Und so klagte der Advokat vor dem Anwaltsgerichtshof. Dies ist ein Gericht, das sich mit berufsrechtlichem Fehlverhalten der Anwälte befasst. Auch hier scheiterte der Anwalt. Der Sinn des Robe-Tragens durch Anwälte bestehe darin, dass diese im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herausgehoben werden. Ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege werde sichtbar. Damit vertrage sich Werbung nicht.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort