„Mord ohne Leiche“ beschäftigt Bundesgerichtshof

Ein Streit ums Kind. Eine verschwundene Mutter. Der Ehemann wird verurteilt - seine Selbstgespräche im Auto waren mitgeschnitten worden. Was sich wie ein Krimi liest, ist ein realer Fall. Und ein Fall für den Bundesgerichtshof.

„Mord ohne Leiche“ beschäftigt Bundesgerichtshof
Foto: dpa

Karlsruhe (dpa). Der Fall eines „Mordes ohne Leiche“ beschäftigt ab Mittwoch den Bundesgerichtshof (BGH). Dabei geht es um eine 33-jährige Mutter, die 2007 spurlos verschwand - und bis heute nicht wieder auftauchte. Der Fall beschäftigt den BGH bereits zum zweiten Mal: In einem ersten Prozess waren der Ehemann, dessen Schwester und deren Mann wegen gemeinschaftlichen Mordes 2009 zu lebenslanger Haft verurteilt worden.

Als Grund nannte das Landgericht Köln in seinem Urteil einen Sorgerechtsstreit um das gemeinsame Kind: Das Paar hatte sich getrennt. Der Mann habe Angst gehabt, dass die philippinische Frau mit dem Sohn weit weg ziehen könnte. Seine kinderlose Schwester und deren Mann waren für ein eigenes Umgangsrecht sogar durch alle Gerichtsinstanzen gegangen - vergeblich.

Das Landgericht stützte sich bei seinem Urteil auf Selbstgespräche des Mannes in einem verwanzten Auto. Er hatte sich unbeobachtet gefühlt und unter anderem gesagt, er habe die Frau „totgemacht“ und sie sei „schon lange tot, die wird auch nicht mehr“.

Dieses Urteil kippte der BGH 2011: Derartige Selbstgespräche rechneten die Richter dem „absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit“ zu. In einem Strafverfahren dürften solche Aufnahmen nicht verwendet werden, hieß es grundsätzlich. Das Revisionsgericht schickte den Fall an das Landgericht zurück. Dieses verurteilte den Mann daraufhin noch einmal wegen Mordes und stützte sich dabei auf die restlichen Beweise. Die beiden anderen sprach es frei.

Gegen das Urteil legten der Ehemann und auch die Familie der verschwundenen Mutter Revision ein: Der Ehemann wehrt sich gegen seine Verurteilung, die Familie der Frau gegen die Freisprüche. Der BGH wird prüfen, ob der zweite Richterspruch Bestand haben kann.

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