Regeln für den Krankheitsfall

Wer nicht arbeiten kann, muss das seinem Arbeitgeber so schnell wie möglich mitteilen. Ansonsten droht sogar eine Abmahnung.

Düsseldorf. Arbeitnehmer müssen es ihrem Arbeitgeber mitteilen, wenn sie nicht zur Arbeit kommen können. Das gilt etwa, wenn sie mit einer Erkältung im Bett liegen.

Was in der Theorie simpel klingt, kann in der Praxis zu Konflikten führen: Vor allem in Fällen, in denen die Krankmeldung zu spät kommt. Über einige Fragen sollten sich Arbeitnehmer deshalb im Klaren sein:

Unverzüglich, so will es das Gesetz, also am ersten Krankheitstag und so schnell wie möglich. „Am besten vor Beginn der Arbeitszeit“, rät Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Wer einen Unfall hat, der meldet sich, sobald er kann — oder bittet einen Angehörigen darum. Diese Krankmeldung unterscheidet sich vom Nachweis der Krankheit — für den gibt es den „gelben Schein“ vom Arzt.

„Den Nachweis muss ich am dritten Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit einreichen.“ Gegebenenfalls darf der Arbeitgeber den Nachweis aber früher verlangen, wie das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch bestätigt hat (Az.: 5 AZR 886/11).

Der Arbeitgeber kann Vorgaben dazu machen, wie er sich die Krankmeldung wünscht. Macht er das nicht, kann sich der Arbeitnehmer aussuchen, ob er sich per Anruf, E-Mail oder Fax krankmeldet.

Der richtige Ansprechpartner ist immer der zuständige Stellvertreter des Arbeitgebers — das kann die Personalabteilung oder der Vorgesetzte sein. „Es reicht nicht, dem Kollegen Bescheid zu sagen“, sagt Oberthür.

Wer sich zu spät meldet oder den Nachweis nicht rechtzeitig einreicht, dem droht eine Abmahnung. „Das ist ein Pflichtenverstoß“, erklärt Oberthür. Kommt dies häufiger vor, kann es zur Kündigung führen. „Bei drei- bis viermal wird es kritisch.“ Außerdem dürfte der Arbeitgeber den Lohn zurückbehalten, bis ihm ein Krankennachweis vorliegt.

Auch dann muss er unverzüglich Bescheid geben, dass er nicht zur Arbeit kommen kann. Außerdem sollte er eine Bescheinigung vom Kinderarzt vorlegen, rät Michael Henn vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte. Dabei handelt es sich nicht um den „gelben Schein“, sondern eine spezielle Bescheinigung darüber, dass das Kind Pflegebedarf hat. Eine Frist gelte dafür aber nicht.

Die ersten sechs Wochen bekommt der Arbeitnehmer weiter seinen Lohn, danach gibt es Krankengeld. Der Arbeitgeber kann auch nach den sechs Wochen einen ärztlichen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit verlangen. In der Regel stellt der Arzt nach sechs Wochen nur noch einen Schein für die Krankenkasse aus.

„Der Auszahlungsschein für die Krankenkasse ist für den Arbeitgeber nicht verwertbar“, sagt Oberthür — denn dort ist die Diagnose vermerkt. Das Krankengeld kann der Arbeitnehmer eineinhalb Jahre lang beziehen.

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