Bei Verdachtskündigung Betriebsrat umfassend informieren

Kiel (dpa/tmn) - Will ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen Diebstahlsverdacht kündigen, muss er den Betriebsrat informieren. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat lediglich erklärt, warum der Mitarbeiter der Straftat verdächtigt wird.

Vielmehr muss der Arbeitgeber den Betriebsrat auch über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis setzen sowie über die vor der Kündigung vorgenommene Interessenabwägung. Darauf weist ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hin (Aktenzeichen: 2 Sa 305/11), auf das der Deutsche Anwaltverein aufmerksam macht.

In dem Fall war einer langjährigen Reinigungskraft in einem Stadtbad gekündigt worden. Der Arbeitgeber verdächtigte die Mitarbeiterin, einen Tauchring und Kleidungsstücke gestohlen zu haben. Zwar informierte er den Betriebsrat und schilderte ihm den Sachverhalt. Er erwähnte allerdings nicht, dass die Frau vorher bereits angemahnt worden war. Vor Gericht hatte die Kündigung keinen Bestand. Grundsätzlich müsse der Arbeitgeber den Betriebsrat auch über Abmahnungen und Ermahnungen informieren. Darüber hinaus müsse er darlegen, welche Gesichtspunkte er vor seinem Kündigungsentschluss gegeneinander abgewogen habe.

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