Flüchtlinge beschäftigen - Worauf Arbeitgeber achten müssen

Nürnberg (dpa/tmn) - Wollen Arbeitgeber einen Flüchtling einstellen, müssen sie anders als bei anderen Bewerbern bestimmte Fristen beachten. Als Anlaufstelle dient in den meisten Fällen die Arbeitsagentur.

Flüchtlinge beschäftigen - Worauf Arbeitgeber achten müssen
Foto: dpa

„In den ersten drei Monaten nach der Ankunft des Flüchtlings in Deutschland gilt ein Arbeitsverbot“, sagt Christoph Sander. Er ist Sprecher des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Nach den drei Monaten gibt es eine Phase von 15 Monaten, in der eine Anstellung möglich ist. In dieser Zeit ist allerdings Voraussetzung, dass die Arbeitsagentur vor Ort eine Vorrangprüfung durchgeführt hat.

Bei der Vorrangprüfung ermittelt die Arbeitsagentur, ob es einen Deutschen oder einen EU-Bürger gibt, der ein Vorrecht hat, den Job zu bekommen. Für diese Prüfung braucht die Arbeitsagentur etwa zwei Wochen, sagt Susanne Eikemeier, Pressesprecherin der Bundesarbeitsagentur. Ist der Bescheid negativ, muss dann wiederum die Ausländerbehörde der Arbeitsaufnahme noch einmal zustimmen. Diese Prüfung kann noch einmal etwas Zeit in Anspruch nehmen. Von dieser Regelung sind all jene ausgenommen, die vor Ablauf der 15 Monate bereits eine Aufenthaltserlaubnis haben oder geduldet sind. Diese können Arbeitgeber ohne Vorrangprüfung einstellen.

Besonderheiten gelten für Flüchtlinge mit Hochschulabschluss, die in einem sogenannten Engpass-Beruf tätig sind oder an einer Maßnahme der Berufsanerkennung teilnehmen. Was das ist, erfragen Arbeitgeber am besten bei der Arbeitsagentur vor Ort, rät Eikemeier. Hier kann die Vorrangprüfung ebenfalls bereits nach drei Monaten entfallen.

Ignorieren Arbeitgeber das Arbeitsverbot oder stellen Flüchtlinge illegal ein, sollten sie das nicht als Kavaliersdelikt verbuchen. Es droht ihnen mindestens eine Geldstrafe, im schlimmsten Fall sogar eine Haftstrafe. Darauf weist Michael Kulus hin, Sprecher des Hauptzollamts Berlin. Wer Flüchtlinge illegal beschäftigt, verstößt etwa gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder macht sich nach dem Strafgesetzbuch strafbar.

Wer als Arbeitgeber Flüchtlinge einstellen will und unsicher ist, was er beachten muss, kann sich bei Fragen an den Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur wenden, rät Eikemeier. Um auf der sicheren Seite zu sein, macht die Rücksprache mit der Arbeitsagentur vor Ort auch auf jeden Fall Sinn. Erste Informationen liefert außerdem die kostenlose Broschüre der Arbeitsagentur.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort