In Studentenwohnheimen gilt gesetzlicher Mieterschutz nicht

Berlin (dpa/tmn) - Unbefristetes Wohnen im Studentenwohnheim? Darauf hat kein Studierender einen Anspruch. Immerhin gelten auch im Wohnheim die gesetzlichen Kündigungsfristen. Mieterhöhungen wiederum müssen akzeptiert werden.

In Studentenwohnheimen greift der gesetzliche Mieterschutz nicht. Denn anders als bei gewöhnlichen Mietverhältnissen seien dort befristete Mietverträge die Regel, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Daher sei das Recht zur Befristung auch gesetzlich verankert, damit theoretisch alle Studenten die Möglichkeit auf einen Platz im Wohnheim bekommen.

Auch bei der Kündigung gelten laut Haus & Grund in Studentenwohnheimen andere Regeln. So müsse der Betreiber eines Wohnheims eine Kündigung im Gegensatz zu einem regulären Vermieter nicht begründen. Allerdings gilt auch in Studentenwohnheimen die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.

Bei Mieterhöhungen müssen sich Betreiber von Wohnheimen nicht an Mietspiegeln oder sonstigen Begrenzungen orientieren. Die gesetzliche Kappungsgrenze, nach der sich die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöhen darf, gilt in Studentenwohnheimen nicht. Akzeptiert der Student eine Mieterhöhung nicht, droht ihm die Kündigung.

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