Kein Feiertagszuschlag an Oster- und Pfingstsonntag

Erfurt (dpa) - Arbeitnehmer, die an Oster- und Pfingstsonntagen arbeiten, haben in der Regel keinen Anspruch auf Feiertagszuschläge. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch (17. August) in Erfurt (Aktenzeichen: 10 AZR 347/10) entschieden.

Feiertagszuschläge gebe es regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, urteilte das Bundesarbeitsgericht. In fast allen Bundesländern sind der Ostersonntag und der Pfingstsonntag aber keine gesetzlichen Feiertage.

Damit scheiterte ein Beschäftigter der Stadtwerke in Wolfen in Sachsen-Anhalt mit seiner Klage auch vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht. Ein tariflicher Anspruch bestehe nicht, weil nach dem Landesrecht in Sachsen-Anhalt diese beiden Tage gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt seien, begründeten die Richter ihren Spruch. Der Tarifvertrag des Klägers sieht für die Arbeit an Feiertagen einen wesentlich höheren Zuschlag als für Sonntagsarbeit vor.

Das Bundesarbeitsgericht blieb mit der Entscheidung seiner bisherigen Rechtsprechung treu. Bereits im März 2010 hatten die obersten Arbeitsrichter eine Klage von Beschäftigten einer Großbäckerei in Niedersachsen abgewiesen, die sich damit den höheren Feiertagszuschlag erstreiten wollten.

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