Langer Weg zum Klo keine Behinderung der Betriebsratsarbeit

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Muss wegen eines Umbaus die Tür zum Betriebsratsbüro versetzt werden und verlängert sich für dessen Mitglieder dadurch der Weg zur Toilette, ist das ärgerlich. Darin ist aber keine Behinderung der Betriebsratsarbeit zu sehen.

Langer Weg zum Klo keine Behinderung der Betriebsratsarbeit
Foto: dpa

Ein Frachtunternehmen wollte umbauen. Die Tür zum Betriebsratsbüro sollten Handwerker um ein paar Meter versetzen. Daraufhin verlangte der Betriebsrat im Wege einer einstweiligen Verfügung einen Baustopp. Der Grund: Die Baumaßnahme habe Auswirkungen auf die Toilettennutzung. Der Weg zur Damentoilette verlängere sich auf rund 200 Meter. Das sei mitbestimmungspflichtig - und dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zumutbar.

Vor Gericht hatte der Betriebsrat keinen Erfolg. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. Sie bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az.: 16 TABVGa 214/13).

Der Betriebsrat habe kein Mitbestimmungsrecht - und eine Behinderung der Betriebsratsarbeit sei nicht erkennbar. Dazu gehöre jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Betriebsratstätigkeit. Die Arbeit werde jedoch nicht durch einen verlängerten Weg zur Damentoilette erschwert.

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