Pflegekräften steht Mindestlohn auch im Bereitschaftsdienst zu

Stuttgart (dpa/tmn) - Den gesetzlich vereinbarten Mindestlohn müssen Arbeitgeber Pflegekräften nicht nur zahlen, wenn sie voll arbeiten. Vielmehr haben diese auch im Bereitschaftsdienst einen Anspruch darauf.

Auch während des Bereitschaftsdienstes steht Arbeitnehmern der vereinbarte Mindestlohn zu - das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden (Az.: 4 Sa 48/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem Fall klagte die Angestellte eines privaten Pflegedienstes. Die Frau war in einem Orden eingesetzt worden und kümmerte sich dort um zwei pflegebedürftige Schwestern. Laut Vertrag sollte die Pflegerin Rund-um-die-Uhr-Dienste erbringen - zumeist 15 Tage am Stück.

Während der Dienste wohnte sie in unmittelbarer Nähe zu den Schwestern im Schwesternheim. Die Dienste umfassten Zeiten der Vollarbeit ebenso wie Bereitschaftszeiten. Eine vertragliche Abgrenzung zwischen Vollarbeit und Bereitschaftsdienst gab es nicht. Über ihre vertragliche Pauschalvergütung hinaus machte die Frau nun Entgeltansprüche geltend. Sie legte dabei das Mindestentgelt in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde laut Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung zugrunde. Diesen Stundensatz forderte sie für die vollen 24 Stunden eines Rund-um-die-Uhr-Dienstes.

Die Richter gaben der Pflegerin Recht. Die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche differenziere nicht nach der Art der erbrachten Tätigkeit. Deshalb seien im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit.

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