Putzkräfte bekommen kein Geld für Leerlaufzeiten

Kiel (dpa/tmn) - Am Vormittag ein Auftrag, am Nachmittag ein Auftrag und dazwischen Leerlauf, der kaum sinnvoll zu nutzen ist: Eine Reinigungskraft hätte sich diesen Zeitraum vom Arbeitgeber gern vergüten lassen.

Ein Gericht hat aber anders entschieden.

Arbeitgeber müssen Putzkräften Leerlaufzeiten nicht vergüten. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Aktenzeichen: 3 Sa 440/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem Fall hatte eine Putzfrau geklagt, die verschiedene Objekte vormittags und nachmittags reinigte. Dabei reihten sich die einzelnen Arbeitseinsätze nicht nahtlos aneinander. Vielmehr lagen zwischen den Arbeitseinsätzen oft bis zu vier Stunden lange Leerlaufzeiten, welche die Mitarbeiterin oft zu Hause verbrachte. Das Reinigungsunternehmen vergütete die Fahrtzeiten zwischen den einzelnen Reinigungsobjekten, nicht jedoch die arbeitsfreie Zwischenzeit. Die Angestellte war der Meinung, dass sie auch für diese Zwischenzeiten einen Anspruch auf Bezahlung habe.

Das sah das Gericht anders. Laut Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk werde das Tarifentgelt nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Die zu bezahlende Arbeitszeit beginne und ende an der Arbeitsstelle. Arbeitsfreie Zwischenzeiten seien nicht als Arbeitszeit zu vergüten. Dagegen spreche auch nicht, dass die Angestellte diese Zeiten oftmals nicht sinnvoll nutzen könne.

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