Rückzahlung von Fortbildungskosten nicht immer zulässig

Mainz (dpa/tmn) - Die Kosten für eine Fortbildung sind für Arbeitgeber oft nicht unerheblich. Verlässt der geschulte Mitarbeiter kurz darauf das Unternehmen, haben sich die Ausgaben kaum gelohnt. Auch eine Vertragsklausel schützt nur bedingt vor einer solchen Misere.

Rückzahlung von Fortbildungskosten nicht immer zulässig
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Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht verpflichten, Fortbildungskosten in jedem Fall zurückzuzahlen, wenn sie unmittelbar nach der Weiterbildung kündigen. Eine Klausel, die das vorsieht, ist unwirksam. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 3 Sa 203/14).

In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer von März 2012 bis Juli 2013 bei einem Unternehmen gearbeitet. Als er kündigte, zog ihm sein Arbeitgeber in der noch verbleibenden Zeit 1260 Euro vom Lohn ab für mehrere ein- bis dreitägige Fortbildungen. In seinem Arbeitsvertrag war festgelegt, dass der Arbeitgeber die Lehrgangskosten übernimmt. Allerdings mit der Einschränkung, dass der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Lehrgangskosten verpflichtet ist, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt. Der Ex-Mitarbeiter forderte nun die Zahlung der 1260 Euro. Seiner Meinung nach war die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam.

Die Richter gaben dem Mitarbeiter Recht. Die Vereinbarung benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen stark. Er müsse auch dann die Kosten tragen, wenn die Gründe für die Kündigung nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, sondern er wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers kündigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob im konkreten Fall eine solche Konstellation vorliegt. Ebenso sei eine Klausel unwirksam, die den Mitarbeiter auch mit Kosten für Fortbildungen belastet, obwohl er keinen Vorteil dadurch hat. Hierauf weise schon die jeweilige Kürze der Fortbildungen hin.

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