Schichtarbeiter hat bei Gesundheitsproblemen Recht auf Tagdienst

Erfurt (dpa) - Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Schichtarbeitern gestärkt. Ist ihnen die Arbeit nachts wegen Gesundheitsproblemen nicht mehr möglich, haben sie Anspruch auf Einsatz am Tage.

Schichtarbeiter hat bei Gesundheitsproblemen Recht auf Tagdienst
Foto: dpa

Kann ein Schichtarbeiter aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtdienste leisten, so ist er deswegen nicht arbeitsunfähig. Vielmehr müsse der Arbeitgeber die Arbeit möglichst so organisieren, dass der Betroffene nur tagsüber eingesetzt werde, entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch (9. April) in Erfurt. Laut Statistischem Bundesamt arbeiteten 2012 im Schnitt gut 6,25 Millionen Menschen in wechselnden Schichten.

Geklagt hat eine Krankenschwester, die seit 1983 im Schichtdienst an einem Krankenhaus in Potsdam arbeitet. Wegen einer Erkrankung musste sie zuletzt Medikamente nehmen, die sie schläfrig machen. Daher konnte sie keine Nachtdienste mehr schieben. Ihr Arbeitgeber erklärte sie deswegen als arbeitsunfähig. Er berief sich dabei auf Bestimmungen im Haustarifvertrag, wonach die Beschäftigten verpflichtet seien, Schichtarbeit auch nachts sowie an Sonn- und Feiertagen zu leisten.

„Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden“, stellten dagegen die obersten deutschen Arbeitsrichter klar. Vielmehr könne sie alle Tätigkeiten einer Krankenschwester ausüben - nur eben nicht nachts. Das Krankenhaus müsse daher bei der Schichteinteilung auf sie Rücksicht nehmen. Dies sei angesichts der Größe des Betriebs mit rund 2000 Beschäftigten zumutbar. Auch die Vorinstanzen hatten der Frau recht gegeben. Dagegen hatte der Arbeitgeber Revision eingelegt.

Nachdem die Frau für arbeitsunfähig erklärt worden war, hatte ihr der Arbeitgeber zunächst regulär sechs Wochen weiter Lohn gezahlt, danach hatte sie Arbeitslosengeld bezogen. Nachdem sie schon in der ersten Instanz recht bekommen hatte, hatte die Klinik die Frau wieder beschäftigt. Mit dem Erfurter Urteil muss ihr der Arbeitgeber nun zuvor entgangene Vergütung von gut 6100 Euro nachzahlen.

Bei der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi stieß der Richterspruch auf Zustimmung. „Damit müssen die Arbeitgeber die Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten wahrnehmen und die Tätigkeit entsprechend ausgestalten“, sagte eine Sprecherin. Ihren Angaben zufolge gibt es in Deutschland mehr als 310 000 Krankenschwestern und Krankenpfleger. Das Urteil hat laut einer Sprecherin des Bundesarbeitsgerichts aber eine „wegweisende Wirkung“ für alle Schichtarbeiter und ist nicht allein auf die Krankenpflege beschränkt.

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