Sonn- und Feiertagszuschläge dürfen nicht gepfändet werden

Berlin (dpa/tmn) - Schichtzulagen sowie Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar. Bei einem Insolvenzverfahren darf der Insolvenzverwalter nicht darauf zugreifen.

Sonn- und Feiertagszuschläge dürfen nicht gepfändet werden
Foto: dpa

In einem verhandelten Fall hatte ein Mann bei einem Landkreis in Wechselschicht gearbeitet. Dazu gehörten Nachtschichten, aber auch Sonn- und Feiertagsarbeit.

Nachdem er Privatinsolvenz angemeldet hatte, trat er seine Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze an eine Treuhänderin ab. Ihr wurden auch seine Zuschläge ausbezahlt. Dagegen wehrte sich der Mann.

Mit Erfolg. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 3 Sa 1335/14). Zuschläge für Wechselschicht sowie für Tätigkeiten zu ungünstigen Zeiten sind Erschwerniszuschläge. Sie seien generell unpfändbar. Der Mann habe Anspruch auf die Auszahlung, entschied das Gericht.

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