Warnstreiks entschuldigen kein Zuspätkommen im Job

Berlin (dpa/tmn) - Ob Kitas, Busse oder Bahnen: Wegen der Streiks im Öffentlichen Dienst müssen Verbraucher mit Einschränkungen rechnen. Wer deshalb zu spät zur Arbeit kommt, ist aber nicht entschuldigt.

Ein Arbeitsrechtler erklärt, was Arbeitnehmer wissen sollten.

Wegen der Warnstreiks im öffentlichen Dienst müssen Verbraucher derzeit wieder mit etlichen Einschränkungen rechnen. Sie dürfen aber nicht zu spät zur Arbeit kommen, weil etwa die U-Bahn oder der Bus nicht fährt. „Sich noch einmal im Bett umzudrehen und sich zu denken: 'Ist ja Streik', geht nicht“, sagt der Arbeitsrechtler Hans-Georg Meier aus Berlin. Vielmehr müssen Pendler dafür sorgen, trotz Streiks pünktlich im Büro zu sein. Kommen Arbeitnehmer zu spät, kann der Arbeitgeber ihnen den Lohn kürzen oder sie sogar abmahnen.

„In der Praxis wird beides jedoch selten gemacht“, erklärt Meier. Die meisten Arbeitgeber drückten vielmehr beide Augen zu, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Streiks im Nahverkehr ein paar Minuten zu spät im Büro ist. Darauf verlassen dürften sich Berufstätige jedoch nicht. Um keine Sanktionen zu befürchten, sollten Arbeitnehmer den Arbeitgeber daher möglichst früh darauf hinweisen, falls sie sich verspäten. Ist am Vortag bereits absehbar, dass U-Bahnen oder Busse nicht fahren, müssten Arbeitnehmer zudem rechtzeitig nach Alternativen suchen.

Wegen der Warnstreiks im Öffentlichen Dienst müssen Verbraucher am Dienstag (20. März) in Bayern, Hessen und Baden-Württemberg mit Einschränkungen im Nahverkehr, bei Kindertagesstätten, Stadtverwaltungen und Krankenhäusern rechnen. Bereits am Montag (19. März) hatte die zweite Warnstreikwelle mit Arbeitsniederlegungen in Niedersachsen und Bremen begonnen.

Haben Arbeitnehmer Probleme, ihr Kind betreuen zu lassen, weil die Kindertagesstätte streikt, dürften sie dagegen zu Hause bleiben, ohne Konsequenzen zu fürchten, erklärt Meier. „Das ist dann eine Art höhere Gewalt.“ Das gilt allerdings nur, wenn Arbeitnehmer zuvor versucht haben, dass Kind anderswo unterzubringen - etwa bei der Oma oder bei Freunden. Meier empfiehlt, zur Not beim Arbeitgeber nachzufragen, ob man das Kind mit ins Büro bringen dürfe. Gehe das nicht, bleibt oft keine weitere Möglichkeit, als zu Hause zu bleiben. Auch hierbei müssten Arbeitnehmer ihrem Vorgesetzten jedoch rechtzeitig Bescheid geben, falls es wegen der Warnstreiks Probleme mit der Kinderbetreuung gibt.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort