Änderung: Neue Namen für Herrn Schweiß und Frau Schlüpfer?

Allein die Unzufriedenheit mit dem eigenen Namen reicht nicht. Behörde winkt nicht alle Wünsche durch.

Düsseldorf. Rainer Quatsch, Joachim Schmerbauch, Heinz Niedergesäß — wer so heißt, muss mit viel Spott rechnen. Lässt sich solchen Reaktionen per Namensänderung ein für alle Mal der Boden entziehen?

So leicht ist das nicht. Paragraf 3 des Namensänderungsgesetzes besagt, dass ein Familienname nur geändert werden darf, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Aber was ist so ein wichtiger Grund? Gregor Büscher vom Amt für Einwohnerwesen in Düsseldorf erklärt, dass dabei immer berücksichtigt werden muss, dass „der Name eine Ordnungsfunktion hat und dass es sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gibt“.

Mit der Begründung, dass man eine Namensänderung will, um dem Zugriff seiner Gläubiger zu entgehen, käme man bei der Behörde gewiss nicht durch. Büscher betont, eine Namensänderung komme auch dann nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt. Dennoch gebe es natürlich Fälle, in denen das Interesse des Betroffenen an einer Namensänderung überwiege.

Das könne etwa der Fall sein „bei Familiennamen, die anstößig klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können“. In welchen konkreten Fällen etwa die Stadtverwaltung Düsseldorf solchen Namensänderungs-Wünschen stattgegeben hat, darf er freilich aus Datenschutzgründen nicht sagen.

Neben der Anstößigkeit des Namens gibt es auch andere Fallgruppen, in denen man eine Namensänderung beantragen kann. Zum Beispiel, wenn der Name im Rahmen eines Zeugenschutzverfahrens geändert werden soll. Auch bei komplizierten Doppelnamen oder umständlichen Familiennamen könne eine Änderung möglich sein. Oder nach der Einbürgerung bei ausländischen Namen.

Ganz billig ist die Namensänderung nicht immer: Sie kann bis zu 1022 Euro kosten.

Aber welchen Namen darf man sich dann aussuchen? Büscher betont zwar, dass die Wahl des neuen Namens zwar grundsätzlich Sache des Antragstellers ist. Allerdings dürfe zum Beispiel „ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung zum Beispiel auf historischem, literarischem oder politischem Gebiet erhalten hat, im Allgemeinen nicht gewährt werden“. Helmut Kohl oder Thomas Mann scheiden damit wohl aus. Insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens kommt die Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens infrage. Ein schönes Beispiel hierfür liefert der Ex-Tennisstar André Agassi, dessen Vater, ein Iraner, in die USA eingewandert war. Zuvor hatte dieser Emmanuel Agassian geheißen.

Was bedeutet die Namensänderung für die Familienangehörigen, etwa die Kinder — behalten die ihren alten Namen? Büscher dazu: „Eltern und minderjährige Kinder stellen gemeinsam einen Antrag auf Änderung des Familiennamens.“ Und während des Bestehens der Ehe darf der Ehename nur für beide Ehegatten gemeinsam und nur in gleicher Form geändert werden.

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