Bei Trennung besteht kein Anspruch auf die Weinsammlung

München (dpa/tmn) - Ob Einmach- oder Tiefkühlkost - Lebensmittelvorräte finden sich in fast jedem Haushalt. Wer jedoch als Hobby Wein sammelt, trägt nicht unbedingt zur Haushaltsführung bei. Deshalb hat der Partner bei einer Trennung keinen Anspruch auf eine Aufteilung.

Der Weinvorrat im Keller gilt nicht als Haushaltsgegenstand. Das gilt zumindest dann, wenn ein Ehepartner Wein als Hobby sammelt. Bei einer Trennung hat der andere Partner deshalb keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden (Az: 12 UF 161/11), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.

In dem Fall hatte ein Ehepaar eine Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine. Der Ehemann hatte sie im Laufe der Jahre angeschafft. Die Frau dagegen trank nur selten Wein. Über den Schlüssel zum Weinkeller verfügte nur ihr Mann. Als sich das Paar scheiden ließ, verlangte die Ehefrau die Hälfte des Bestandes oder einen Schadenersatz in Höhe von 250 000 Euro.

Ohne Erfolg: Der Weinvorrat sei kein Haushaltsgegenstand, urteilten die Richter. Unter Haushaltsgegenständen seien Dinge zu verstehen, die für die Wohnung und das gemeinsame Leben bestimmt sind. Davon ausgenommen sind Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Interesse eines Partners dienen.

Das treffe in diesem Fall zu. Der Weinkeller sei vom Ehemann bewirtschaftet und gepflegt worden. Die Ehefrau habe den Wein selten konsumiert und nie selbst erworben. Der Wein habe damit nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, sondern sei vielmehr eine Liebhaberei des Mannes. Das unterscheide den Weinvorrat hier deutlich von Lebensmittelvorräten, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt sind.

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