Homosexuelle sollten Rentenbezüge prüfen

Berlin (dpa/tmn) - Schwule und Lesben haben die gleichen Rentenansprüche wie heterosexuelle Ehepartner. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag (10. Mai) entschieden (Rechtssache C-147/08).

Für sie gilt es nun, ihre Rentenbezüge kontrollieren zu lassen.

Homosexuelle Paare können aufgrund der EuGH-Entscheidung einen Antrag an ihre Rentenversicherung stellen, erklärt Eva Becker, Fachanwältin für Familienrecht in Berlin. Dies gelte basierend auf dem verhandelten Fall insbesondere für Lebenspartner, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. „In dem Antrag sollten sie eine Überprüfung ihrer Rentenbezüge fordern“, riet Becker. Verbraucher erhielten dann einen Bescheid, gegen den - sollte eine Neuberechnung abgelehnt werden - Widerspruch eingelegt werden kann.

In dem Fall hatte ein homosexueller Verwaltungsangestellter gegen die Stadt Hamburg geklagt. Der Mann lebte seit 2001 mit seinem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Daraufhin hatte der Ruheständler die Neuberechnung seiner Bezüge gefordert, die bei Verheirateten günstiger ausfallen. Die Stadt hatte ihm bei der Neuberechnung aber eine günstigere Steuerklasse verweigert. Die Richter sahen darin eine „Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung“. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner hätten dieselben Ansprüche wie Verheiratete.

„Das ist ein weitere Schritt zur Angleichung“, sagte Becker über die Entscheidung des EuGH. Dem Urteil könnten in Zukunft neue Regelungen zu steuerrechtlichen Fragen folgen - etwa die Einführung eines Lebenspartnersplittings, analog zum Ehegattensplitting bei Verheirateten. „Das ist die letzte Bastion, die noch steht.“ Trotz der Aufmerksamkeit für das Urteil dürfe man allerdings nicht vergessen, dass die aktuelle Entscheidung nur auf wenige Menschen in Deutschland zutreffe.

Verbraucher können sich vor der Antragstellung zum Beispiel bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen, so Becker. Laut der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie können Homosexuelle Ansprüche rückwirkend bis zum 3. Dezember 2003 geltend machen. Unklar sei aber noch, ob die deutschen Gerichte diesen Zeitraum anerkennen.

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