Krankenkasse ist für Mutter-Kind-Kur-Antrag zuständig

Berlin (dpa/tmn) - Wenn eine Frau einen Kur-Antrag für sich und ihr Kind einreicht, sollte sie im Auge behalten, welche Versicherung den Antrag bearbeiten. Dazu rät das Müttergenesungswerk.

Leitet die Krankenkasse einen Antrag auf eine Mutter-Kind-Kur einfach an die Rentenversicherung weiter, sollte die Antragstellerin dagegen vorgehen. Das Müttergenesungswerk (MGW) in Berlin empfiehlt, dem Rentenversicherungsträger direkt mitzuteilen, dass sich der Antrag nicht auf eine Rehamaßnahme der Rentenversicherung bezieht. Die Krankenkasse dürfe den Antrag allenfalls weiterreichen, wenn die Erwerbsfähigkeit der Mutter eingeschränkt oder gefährdet sei.

Darum geht es dem MGW zufolge in der Regel bei den Mütter- oder Mutter-Kind-Kuren aber nicht. Im Zentrum stehe die Behandlung von Gesundheitsbeschwerden oder Krankheiten, die mit der Kindererziehung oder den Aufgaben in der Familie zusammenhängen - etwa aufgrund von Mehrfachbelastungen oder Trennung. Die Rentenversicherung biete nach den Paragrafen 24 und 41 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) keine derartigen Kuren an. Zuständig dafür seien ausschließlich die Krankenkassen, auch wenn die Mutter berufstätig ist.

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