Urteil: Sorgerecht gibt Vater kein Aufenthaltsrecht

Luxemburg (dpa) - Ein Vater unterliegt vor Gericht: Das Sorgerecht für seine in Österreich lebende Tochter gibt dem Japaner kein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden.

Angehörige aus Nicht-EU-Ländern könnten sich bei der Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die Staatsangehörigkeit von Ehefrau und Tochter berufen, wenn diese in einem anderen EU-Land leben, so der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Im vorliegenden Fall hatte ein Japaner geklagt (Rechtssache C-40/11). Der Mann hatte 1998 eine Deutsche geheiratet und lebt seit vielen Jahren in Ulm, wo er auch arbeitet. 2008 trennten sich die Ehepartner, sind aber nicht geschieden. Die Frau zog mit der gemeinsamen Tochter nach Wien in Österreich und teilt sich mit ihrem Mann das Sorgerecht. Der Vater besucht die Tochter einmal pro Monat in Wien.

Wegen seiner Arbeit hat der Mann ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Als dieses verlängert werden sollte, beantragte er eine Aufenthaltskarte mit dem Argument, Familienangehöriger eines Unionsbürgers zu sein. Die deutschen Behörden verweigerten dies; der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg rief das EU-Gericht an.

Die Richter folgten der Auffassung des Klägers nicht. Der Mann erfülle nicht die Voraussetzungen, um als Familienangehöriger eines EU-Bürgers das Aufenthaltsrecht zu beanspruchen. So sei er weder seiner Frau nach Österreich nachgezogen noch könne er sich auf die Charta der Grundrechte der EU berufen.

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Japaner auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage - unabhängig von seiner familiären Situation - ein Aufenthaltsrecht bekommen kann. Er erfülle die Voraussetzungen, da er seit mehr als fünf Jahren in Deutschland lebe, arbeite, eine Krankenversicherung habe und nicht gegen das Recht verstoße.

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