Arztkosten bald voll absetzbar?

Kosten für Krankheit könnten in Zukunft bereits ab dem ersten Euro angerechnet werden.

Sind Arztkosten bald voll von der Steuer absetzbar? Die jüngste Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs könnte das möglich machen.

Sind Arztkosten bald voll von der Steuer absetzbar? Die jüngste Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs könnte das möglich machen.

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Düsseldorf. Steuerzahler, bei denen Krankheitskosten anfallen, müssen häufig damit leben, dass sich ihre Ausgaben im Steuerbescheid nicht auswirken. Bisher gilt nämlich, dass zum Beispiel von den Krankenkassen nicht erstattete Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, Hilfsmittel, Medikamentenzuzahlungen oder Zuzahlungen für einen Krankenhausaufenthalt nur dann steuermindernd ins Gewicht fallen, wenn die „zumutbare Belastung“ des Steuerpflichtigen überschritten wird.

Arztkosten bald voll absetzbar?
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Die dem Einzelnen zugemutete Eigenbelastung ist nach den steuerpflichtigen Einkünften und nach dem Familienstand gestaffelt und beträgt zwischen ein und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Je nach Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder müssen in einem Jahr erst einige Hundert oder sogar mehr als tausend Euro für außergewöhnliche Belastungen angefallen sein, bevor der Mehrbetrag die Steuerlast mindert.

Doch das könnte sich bald ändern. „Durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Änderungen bei der künftigen steuerlichen Handhabung von Krankheitskosten sehr wahrscheinlich“, sagt Arvid Feuerstack von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HLB Treumerkur Dr. Schmidt und Partner aus Wuppertal. Der Bundesfinanzhof werde bald klären, ob die Belastungsgrenze verfassungsgemäß ist oder Krankheitskosten schon ab dem ersten Euro steuerlich anerkannt werden müssen.

Doch nutzt das denjenigen, die jetzt ihre Steuererklärung machen? Feuerstack rät: „Steuerzahler sollten ab sofort unbedingt in ihrer Steuererklärung auch geringe Krankheitskosten angeben — und zwar unabhängig von der Höhe der Aufwendungen.

So erfolge in diesem Punkt die Veranlagung lediglich vorläufig und es bestehe die Chance, bei einem positiven späteren Urteil ab sofort zu profitieren. Der vor dem Bundesfinanzhof anstehende Fall (Az. VI R 32/13) wurde von der Finanzverwaltung in den automatisch erfassten Katalog der Vorläufigkeitsregelungen aufgenommen und gilt für sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen.

Demzufolge sollte der Steuerpflichtige, so der Rat des Experten, vorsorglich prüfen, ob der Vorläufigkeitsvermerk in seinen Einkommensteuerbescheid aufgenommen wurde und dann den Ausgang des Bundesfinanzhofs-Verfahrens abwarten. Bei für die Steuerzahler positivem Ausgang des Bundesfinanzhofverfahrens würde dann der Einkommensteuerbescheid automatisch von der Finanzverwaltung geändert. Ein Datum für die Entscheidung gibt es allerdings noch nicht.

Wenn die Steuererklärungen für 2012 oder 2013 bereits ans Finanzamt übermittelt wurden, können Krankheitskosten gegebenenfalls noch nachträglich erklärt werden. Dafür darf der Steuerbescheid aber noch nicht bestandskräftig geworden sein. Bereits ergangene Steuerbescheide können nur innerhalb eines Monats nach ihrem Zugang noch angefochten und die Krankheitskosten nacherklärt werden.

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