Befreiung vom Rundfunkbeitrag - Erste Frist endet am 30. März

Düsseldorf (dpa/tmn) - Empfänger von Sozialleistungen können sich von den neuen Rundfunkgebühren zwei Monate rückwirkend befreien lassen. Die erste Frist hierfür endet am 30. März.

Sozialleistungsempfänger können sich von dem neuen Rundfunkbeitrag befreien lassen. Darauf macht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aufmerksam. Berechtigt sind zum Beispiel Verbraucher, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung, Ausbildungsbeihilfe oder BAföG beziehen.

Der Antrag sollte schriftlich - am besten per Einschreiben mit Rückschein - bei „ARD ZDF Deutschlandfunk“ gestellt werden, raten die Verbraucherschützer. Entscheiden sei hierbei das Ausstellungsdatum des Sozialleistungsbescheides, der im Original oder als beglaubigte Kopie dem Gesuch beigefügt sein müsse. Liege die Ausstellung mehr als zwei Monate zurück, sei eine Befreiung nicht mehr rückwirkend möglich. Sie gelte dann erst ab dem Folgemonat.

Seit Januar müssen alle Haushalte einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zahlen. In diesem Entgelt sind sämtliche Empfangsgeräte - Fernseher, Radio, Smartphone oder PC - enthalten.

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