Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht voll absetzbar

Berlin (dpa/tmn) - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung können steuerlich nicht in voller Höhe geltend gemacht werden, hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Das Verfahren geht jetzt vor das Bundesverfassungsgericht.

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seien nur beschränkt als sonstige Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Dies sei vom Bundesfinanzhof jüngst noch einmal bestätigt worden (Aktenzeichen: X R 15/09). Allerdings sei gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt worden (Aktenzeichen: 2 BvR 598/12). Beschäftigte könnten daher unter Berufung auf das Verfahren Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen.

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