Beruflich genutzte Technik als Werbungskosten absetzen

Berlin (dpa/tmn) - Ob Telefon, Laptop oder berufliches Online-Netzwerk: Viele dieser Dinge können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten.

Arbeitnehmer können mit den Ausgaben für Telefon, IT-Geräte und Software Steuern sparen, wenn sie die Geräte und Programme beruflich nutzen. Darauf weist der IT-Verband Bitkom in Berlin hin. Am besten lassen sich Berufstätige von ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass sie etwa den privat angeschafften PC für ihren Job einsetzen. Dann können sie die Ausgaben in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Eine andere Möglichkeit sei, drei Monate lang zu notieren, wann und wie lange man den Rechner für die Arbeit nutzt. Ohne Nachweis nehme das Finanzamt an, dass das Gerät je zur Hälfte privat und beruflich verwendet wird.

Waren Computer, Notebook oder Tablet teurer als 410 Euro, können Steuerpflichtige die Kosten auf drei Jahre verteilt geltend machen. Auch für Zubehör wie Drucker, Monitor, Modem und Software inklusive Mehrwertsteuer gilt laut dem Bitkom diese gewöhnliche Nutzungsdauer. Für Smartphones und Handys liegt sie bei fünf, für Faxgeräte bei sechs Jahren.

Grundgebühr und Verbindungsentgelte für Telefon und Internet können ebenfalls geltend gemacht werden, ohne Nachweis höchstens 20 Euro pro Monat. Um höhere Ausgaben anzusetzen, führen Arbeitnehmer mindestens drei Monate Protokoll über die berufliche Verwendung. Sinnvoll ist in diesem Fall, den Einzelverbindungsnachweis zu nutzen. Aufgrund der üblichen Flatrates für den Internetzugang gehen die Finanzämter dem Bitkom zufolge von der Nutzung je zur Hälfte für private und berufliche Zwecke aus.

Auch die kostenpflichtige Mitgliedschaft in einem beruflichen Online-Netzwerk wie Xing oder LinkedIn ist unter Umständen steuerlich absetzbar. Wichtig ist laut dem Bitkom dabei, dass das Profil tatsächlich nur geschäftliche beziehungsweise berufliche Angaben umfasst.

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