Böse Falle bei der Steuererklärung

Was freiwillig gesetzlich Versicherte jetzt unbedingt beachten sollten.

Düsseldorf. Es war ein großes Versprechen des Gesetzgebers: Beiträge zur Krankenversicherung sind ab 2010 voll steuerlich absetzbar. Das gilt zwar weiter. Doch weil Softwarehersteller und Finanzverwaltungen ein Schreiben des Finanzministeriums unterschiedlich interpretierten, gibt es einen verhängnisvollen Haken in den Lohnsteuer-Bescheinigungen, die die Arbeitgeber zurzeit ihren Beschäftigten aushändigen.

Gefährdet ist der Steuervorteil für eine große Gruppe der Steuerzahler — diejenigen, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, meist Arbeitnehmer mit Familie.

Betroffene, die ihre LohnsteuerBescheinigung zur Hand nehmen, finden dort in den Zeilen 25 und 26 die von ihrem Arbeitgeber für sie abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Erst vor kurzer Zeit — und damit zu spät für die Unternehmen, die die Lohnsteuer-Bescheinigungen für die Arbeitgeber erstellen — stellte das Bundesfinanzministerium klar, dass in den entsprechenden Zeilen auch der addierte Arbeitgeberzuschuss mit dargestellt werden muss. Konkret: In Zeilen 25 und 26 ist der gesamte Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers, also inclusive des addierten Arbeitgeberanteils auszuweisen.

Wird aber, wie geschehen, dort nur der Arbeitnehmerbeitrag aufgeführt und zieht das Finanzamt bei Berechnung der Steuerschuld davon auch noch den Arbeitgeberbeitrag ab, schmilzt der Steuervorteil auf wenige Euro zusammen. Die Einbuße kann bei 1000 Euro liegen.

Und nun? Das Finanzministerium empfiehlt Arbeitgebern, ihren Beschäftigten eine korrigierte Version zu schicken. Wenn das aber nicht geschieht oder der Arbeitnehmer schon jetzt seine Steuererklärung abgeben will — was dann? Die Datev, Software-Dienstleister für Steuerberater, stellt diesen ein Musterschreiben zur Verfügung.

Der Tipp darin: „In der Anlage Vorsorgeaufwand solle man in Zeile 37 auf die Eingabe des Betrages verzichten, der als Arbeitgeberzuschuss in der Zeile 24 der Lohnsteuer-Bescheinigung bescheinigt ist. Damit werden die aus den Zeilen 25 und 26 übernommenen Arbeitnehmeranteile nicht mehr um den Arbeitgeberzuschuss verringert, und es erfolgt eine richtige Berechnung der Vorsorgeaufwendungen.“ Wichtig auch: Steuerzahler oder Steuerberater sollten das Finanzamt über die Verfahrensweise informieren.

Weiterführende Info: Geben Sie auf der Seite der Datev unter „Suche“ die Zahl 1015833 ein.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort