Diese Ansprüche haben Fluggäste im Streikfall

Passagiere müssen Essen und Trinken bekommen. Schadensersatz wird ihnen dagegen aber nicht gezahlt.

Düsseldorf. Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, muss die Airline schnellstmöglich eine Ersatzbeförderung organisieren. Außerdem ist sie verpflichtet, gestrandete Passagiere bei längeren Verspätungen mit Essen und Getränken zu versorgen, erklärt der Reiserechtler Paul Degott. Wegen eines Ausstands des Sicherheitspersonals fallen auch am Freitag in Köln/Bonn und Düsseldorf viele Flüge aus. Das sollten Reisende beachten:

Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.

Eine Entschädigung werden die Passagiere nach Ansicht von Degott nicht bekommen, wenn wegen des Warnstreiks Flüge ausfallen. Denn dafür seien die Fluggesellschaften nicht verantwortlich. Es handle sich daher um einen Fall höherer Gewalt, erklärt Degott.

Die Mitarbeiter seien weder bei einer Fluggesellschaft noch bei einem Veranstalter angestellt. Bei einem solchen „Drittstreik“ steht Urlaubern daher keine Entschädigung zu, wie sie die EU-Fluggastrechteverordnung in anderen Fällen vorsieht. Ausnahme: Der Passagier kann nachweisen, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern.

Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Kunden können diese per Telefon oder am Schalter des Unternehmens am Flughafen fordern. Urlauber sollten aber nicht aus Verärgerung ohne Rücksprache einfach ein Zugticket buchen.

Wer beispielsweise einen Flug von Düsseldorf über Paris nach New York gebucht hat, sollte nicht auf eigene Faust mit dem Zug nach Paris fahren, um den Anschlussflug zu erwischen. Denn dann sei fraglich, ob die Fluggesellschaft das Zugticket erstattet, warnt Degott. Ab der fünften Verspätungsstunde hat der Fluggast außerdem das Recht, das Ticket zurückzugeben und sich die Kosten erstatten zu lassen. Damit ist die Airline jedoch aus allen Pflichten entlassen.

Die Fluggesellschaft und der Reiseveranstalter müssen ihre Passagiere schnellstmöglich ans Ziel bringen. Bei einem kürzeren Streik von nur wenigen Stunden kann es laut Degott reichen zu warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Dauert der Ausstand aber länger, müssen die Airlines und Reiseveranstalter die Kunden zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen zu anderen Flughäfen bringen und von dort aus zum gewünschten Ziel.

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