Eigenhändiges Testament muss selbst geschrieben sein

Hamm (dpa/tmn) - Der „Letzte Wille“ kann so manches enthalten. Wenn er nicht vom Notar, sondern vom Erblasser selbst verfasst wurde, muss er allerdings auch von diesem aufgeschrieben werden - und zwar ausschließlich mit der eigenen Hand.

Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser selbst angefertigt werden. Dabei kann er sich beim Verfassen durchaus ein wenig helfen lassen. Allerdings darf die Hand des Erblassers beim Schreiben nicht durch eine andere Person geführt werden. Denn für ein gültiges eigenhändiges Testament verlange das Gesetz eine unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: I-15 W 231/12), wie die Rechtsanwaltkammer Oldenburg mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte ein Erblasser zwei Monate vor seinem Tod ein Testament geschrieben. Die bedachten Verwandten hatten deshalb einen Erbschein beantragt. Die dazu durchgeführte Beweisaufnahme ergab allerdings, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte. Der Zeuge konnte bei seiner Aussage vor Gericht eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen.

Das Gericht befand das Testament daher für unwirksam. Denn nach Ansicht der Richter setzt eine Eigenhändigkeit zwingend voraus, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt habe. Durch Dritte hergestellte Niederschriften sind deshalb selbst dann unwirksam, wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und von ihm unterschrieben worden sind. Dasselbe gilt, wenn dem Erblasser die Hand geführt und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden.

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