Erbe: Keine Hierarchie bei unklaren Formulierungen

Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) - Sind in einem Testament die für drei Erben vorgesehenen Erbteile ihrer Größe nach ungenau bezeichnet, so legt dies keine Rangordnung fest. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Karlsruhe hervor.

Die Formulierungen des Erblassers „ein bedeutender Betrag“, „ein großer Teil“ und „ein Teil“ legte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe so aus, dass zwei Erben Erbteile von je zwei Fünfteln und ein Erbe einen Erbteil von einem Fünftel erhielten (Aktenzeichen: 14 Wx 52/10). Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Ehepaar hatte sich testamentarisch gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Weiter hatten sie bestimmt, dass nach ihrem Tod „ein bedeutender Betrag“ ihres Nachlasses an eine gemeinnützige Organisation fallen sollte, „ein großer Teil“ an eine zweite und „ein Teil“ an eine dritte. Nach dem Tod der Eheleute stellte eine der Einrichtungen einen Antrag auf einen Erbschein, der die Beteiligten zu je einem Drittel als Erben vorsah. Eine der beiden anderen Organisationen legte dagegen Beschwerde ein.

Die Richter entschieden auf eine Verteilung des Erbes zu je zwei Fünfteln für zwei Organisationen und einem Fünftel für die dritte Einrichtung. Die Auslegung eines Testaments habe zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen, erläuterten sie. Grundsätzlich könne man bei einem Testament, dessen Inhalt nicht eindeutig sei, nicht am „buchstäblichen Sinn des Ausdrucks“ haften.

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