Erben nicht automatisch für Grabpflege verantwortlich

München (dpa/tmn) - Ein Grab muss gepflegt werden. In der Pflicht sind aber nicht unbedingt die Erben. Es sei denn, das Grab ist Teil des Nachlasses. Ratsam ist, die Zuständigkeiten rund um die Grabpflege schon zu Lebzeiten zu regeln.

Erben sind nicht automatisch für die Grabpflege des Erblassers verantwortlich. Denn im Gegensatz zu den Beerdigungskosten, die Erben tragen müssen, obliegt ihnen diese Pflicht nicht, erklärt das Deutsche Forum für Erbrecht. Nur wenn das Grab Teil des Nachlasses ist, müsse sich der Erbe um die letzte Ruhestätte kümmern. Denn in diesem Fall sei er der Eigentümer und Nutzungsberechtigte. Und diese müssen sich laut der Friedhofssatzungen der Städte und Kommunen um die Grabpflege kümmern.

Um sicherzugehen, dass das Grab nicht verwahrlost, könnten Erblasser schon zu Lebzeiten festlegen, wer sich darum kümmert. Möglich sei es etwa, selbst einen Grabpflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei abzuschließen und diesen entweder gleich zu bezahlen oder die Kosten aus dem Nachlass begleichen zu lassen. Auch könne ein Erbe über das Testament mit der Grabpflege beauftragt werden.

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