Ersthelfer müssen keinen Schadenersatz fürchten

Berlin (dpa/tmn) - Ersthelfer müssen keine strafrechtliche Konsequenzen fürchten. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung in Berlin hin. Grundsätzlich könne der Ersthelfer nicht zum Schadenersatz herangezogen werden.

Das gelte sowohl für Schäden an fremden Sachen als auch für eine ungewollt zugefügte Körperverletzung. Komme der Helfer bei dem Einsatz selbst zu Schaden, so könne er Schadenersatz vom Verletzten, dessen Haftpflichtversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

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