Geldtipp: Wann Geschenke Sozialleistungen gefährden

Wie sich Zuwendungen auf Kinder und Senioren auswirken können.

Düsseldorf. Was dürfen Großeltern, Onkel oder Tanten Kindern aus Hartz-IV-Familien zahlen, ohne dass die Hartz-IV-Leistungen gekürzt werden?

Umgekehrt: Welche Geschenke dürfen bedürftige Senioren von Kindern und Enkeln erhalten, wenn sie die volle Grundsicherung im Alter erhalten wollen?

Wenn Über-25-Jährige Hartz IV beziehen, bitten die Ämter ihre Eltern, Großeltern und andere Verwandte nicht zur Kasse. Etwas anderes gilt aber, wenn die Verwandten von sich aus zahlen. Dann spart der Staat das Geld, das die Angehörigen zahlen, ein, indem er die Hartz-IV-Leistung kürzt. Doch dabei gelten Ausnahmen: So sind „angemessene“ Geschenke erlaubt.

Bei der Grundsicherung im Alter — so nennt sich die „Alters-Sozialhilfe“ — fehlen klare Regeln. Zuwendungen von Verwandten sollen laut Gesetz mit den staatlichen Leistungen nicht verrechnet werden, wenn ihre Berücksichtigung für die Sozialhilfeempfänger eine „besondere Härte“ bedeuten würde.

Was als „Härte“ gilt, entscheiden die Ämter — und im Streitfall die Sozialgerichte. In vielen Kommunen gelten einmalige Zuwendungen im Wert von bis zu 187 Euro als erlaubt.

Klare Regeln gelten für den Fall, dass hilfebedürftige Senioren in besseren Zeiten Geschenke an ihre Kinder verteilt haben. Ein inzwischen verarmter Schenker kann innerhalb von zehn Jahren die Rückgabe des Hauses oder Grundstücks verlangen, das er dem Kind geschenkt hat.

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