Bankvollmacht: Für den Notfall braucht man eine Vertrauensperson

Wer führt die Bankgeschäfte im Krankheitsfall weiter? Im Notfall oder bei einem Unfall sollte jemand Überweisungen abgeben und Geld abheben können - wenn man es nicht mehr selbst tun kann.

Damit Familienmitglieder oder Freunde im Notfall auch Bankgeschäfte übernehmen können, braucht es eine Bankvollmacht.

Damit Familienmitglieder oder Freunde im Notfall auch Bankgeschäfte übernehmen können, braucht es eine Bankvollmacht.

Foto: Archiv

Wer denkt schon gerne an den Fall der Fälle? Einen Notfallplan für Unfälle oder schlimme Krankheiten aufzustellen, ist für die meisten Menschen nicht die erste Priorität. Aber der Ehegatte oder die Kinder können nicht einfach über Konten und Sparbücher verfügen, wenn der Kontoinhaber im Krankenhaus liegt. Im Notfall müsste erst mühsam ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden, der dann die Bankgeschäfte weiterführen kann. Allerdings gibt es auch eine einfachere Lösung, wenn man sich rechtzeitig darum kümmert: Die Bankvollmacht kann große Schwierigkeiten vermeiden.

Am einfachsten stattet man der Bank mit seiner Vertrauensperson einen Besuch ab. Der Banker füllt dann eine sogenannte „Konto-/Depotvollmacht“ aus, auf der alle Beteiligten unterschreiben müssen. Der Bevollmächtigte muss dafür zusätzlich lediglich seinen Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Wer seine Konten nicht bei einer Filialbank, sondern bei einer Direktbank führt, muss die Vollmachten samt Legitimationsdaten per Post-Ident-Verfahren an die Bank schicken. Die Banken und Sparkassen halten entsprechende Mustervordrucke für ihre Kunden in den Filialen oder auf den Institutsseiten bereit. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, zum Beispiel bei Streit mit dem Bevollmächtigten ohne Angabe von Gründen, sofern der Vollmachtgeber weiterhin geschäftsfähig ist. Der Widerruf muss dafür lediglich schriftlich erfolgen.

Die Bankvollmacht ermöglicht klar festgelete Geschäfte, die die Vertrauensperson übernehmen darf. Der Bevollmächtigte darf zum Beispiel über das Geld auf dem Konto verfügen, um etwa Überweisungen auszufüllen oder Barabhebungen vorzunehmen. Er kann damit für den hilfsbedürftigen Kontoinhaber Rechnungen bezahlen und darf auch Wertpapiere für ihn kaufen oder verkaufen. Allerdings sind riskante Termingeschäfte tabu. Selbst den Dispositionskredit darf der Bevollmächtigte in Anspruch nehmen und das Konto ins Minus führen. Er ist aber zum Beispiel nicht dazu bevollmächtigt, neue Kreditverträge abzuschließen oder bestehende Kreditverträge zu ändern. Auch darf er keine Untervollmachten für eine weitere Person erteilen.

Diese Einschränkungen grenzen die Bankvollmacht von der Generalvollmacht ab, mit der sämtliche Vermögensangelegenheiten abgewickelt werden dürfen. Dazu gehören zum Beispiel Grundstücksgeschäfte und Behördengänge.

Vorsichtig sollten Vollmachtgeber dennoch in jedem Fall walten lassen, denn die Bank prüft nicht, ab wann und unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte Gebrauch von der Vollmacht macht. Also ob etwa der Vorsorgefall tatsächlich eingetreten ist, der Kontoinhaber einen Unfall hatte oder im Krankenhaus liegt. Der Auftraggeber trägt daher selbst das Risiko eines etwaigen Missbrauchs durch den Bevollmächtigten. Die Wahl seiner Vertrauensperson sollte man also besonders behutsam angehen.

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