Einkommensteuer: Sind Praxisgebühren steuerlich Sonderausgaben?

Wer jetzt seine Steuererklärung abgibt, sollte gezahlte Praxisgebühren als Sonderausgabe geltend machen und bei Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einlegen.

Düsseldorf. Beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren darüber angelaufen, ob gesetzlich Versicherte die Praxisgebühren als Sonderausgaben steuerlich geltend machen können. Steuerzahler können sich mit einem Einspruch gegen ihren Steuerbescheid an das laufende Verfahren anhängen, wenn das Finanzamt Praxisgebühren nicht als Sonderausgaben anerkannt hat (Az.: X R 41/11), so ein Hinweis des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg.

Prämien für die Krankenversicherung können Steuerzahler schon jetzt als Sonderausgaben steuerlich geltend machen — und nicht wie bisher nur als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen. Der Vorteil: Sonderausgaben mindern das steuerpflichtige Einkommen und reduzieren so die Steuerlast.

Die Praxisgebühr dagegen können gesetzlich Versicherte bislang nur als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzen. Als solche bringen sie nur selten Steuervorteile. Denn vom steuerpflichtigen Einkommen ist nur das als außergewöhnliche Belastung wirklich abziehbar, was die sogenannte zumutbare Belastung überschreitet. Je nach Einkommen, Familienstand und auch Kinderzahl müssen Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen in Höhe von ein bis sieben Prozent ihrer steuerpflichtigen Einkünfte komplett selbst finanzieren, aus dem Nettoeinkommen. Je nach Einkommen und Familienstand müssen also erst einige hundert bis tausend Euro solcher Kosten für außergewöhnliche Belastungen auflaufen, bevor der Mehrbetrag das steuerpflichtige Einkommen mindert.

Steuerzahler können Einspruch gegen noch offene Steuerbescheide einlegen, wenn das Finanzamt Praxisgebühren bei ihnen nicht als Sonderausgaben anerkannt hat. Wer jetzt eine Steuererklärung abgibt, sollte darin die Praxisgebühren als Sonderausgabe geltend machen und bei einer Ablehnung durch das Finanzamt binnen vier Wochen Einspruch einlegen. Zur Begründung sollten Steuerzahler auf das Verfahren samt Aktenzeichen verweisen und Ruhen ihres eigenen Verfahrens bis zum Urteil durch den BFH beantragen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort