Energie und Immobilien: Die neue Energieeinsparverordnung EnEV 2014

Veraltete Heizsysteme und schlecht isolierte Fenster - viele Gebäude stoßen zu viel Energie aus. Ab dem 1. Mai gelten verschärfte Regeln für Neubauten, um der Verschwendung entgegenzusteuern.

Das Wärmebild nach erfolgreicher Gebäudesanierung (blau=optimal, violett=hoher Verlust): Wärme und Energie können nicht mehr entweichen. Der Eigentümer dieses Hauses hätte mit dem Energieausweis kein Problem.

Das Wärmebild nach erfolgreicher Gebäudesanierung (blau=optimal, violett=hoher Verlust): Wärme und Energie können nicht mehr entweichen. Der Eigentümer dieses Hauses hätte mit dem Energieausweis kein Problem.

Foto: dpa

Ab dem 1. Mai gilt bundesweit eine neue Energieeinsparverordnung. Mit der sogenannten EnEV 2014 werden die Anforderungen an neu gebaute Häuser erneut verschärft, die Austauschpflicht für alte Heizungen wird an höhere Umweltstandards angepasst und der Energieausweis erhält mehr Gewicht.

Wer in Zukunft eine Immobilie verkauft oder vermietet, muss bereits in der Anzeige energetische Kennwerte des Objekts nennen. Auch bei der Besichtigung einer Immobilie, muss der Energieausweis künftig den potentiellen Käufern oder Mietern vorgelegt werden. Dabei kann das Original oder eine Kopie verwendet werden, erst bei Vertragsabschluss geht der Energieausweis an den neuen Nutzer über.

Doch nicht nur die Anwendung und Vorlage des Ausweises wurde verschärft, auch die Angaben im Ausweis selbst sind seit der neuen EnEV 2014 umfangreicher. Der LBS Bayern zufolge gehören in den neuen Ausweis unter anderem Informationen zur Art des Ausweises, zum Endenergiewert der Immobilie, zum Baujahr des Gebäudes sowie zu den im Objekt genutzten Energieträgern inklusive Energieeffizienszklasse. Diese Effizienzklassen gehören zu den wichtigen Neuerungen im Energieausweis. Sie bilden eine Skala von A+ (geringer Energieverbrauch) bis H (hoher Energieverbrauch) ab, die — analog zu Elektrogeräten — die Energieeffizienz des Gebäudes anschaulich machen sollen.

Damit der neue Energieausweis mit den genaueren Angaben auch seinen Zweck erfüllt, wird die Nutzung durch unabhängige Stichproben kontrolliert. Auch die EnEV-Neubauanforderungen werden so nachgeprüft. Eigentümer, die sich nicht an die Vorschriften halten, müssen Bußgelder von bis zu 50000 Euro entrichten.

Die EnEV 2014 sieht vor, dass die energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Primärenergiebedarfs gegenüber den Standards der bisher geltenden EnEV 2009 angehoben werden. Die Gebäude müssen besser gedämmt werden: die Wärmedämmung für Dächer und Außenwände steigt beispielsweise um 20 Prozent. Dadurch steigen auch die Baukosten — laut Expertenmeinung etwa um acht Prozent. Wer später selbst in dem Neubau wohnen möchte, kann diese Ausgaben dann über eingesparte Heizkosten amortisieren.

Die Austauschpflicht für Heizkessel wurde erweitert. So müssen nun auch Heizkessel ersetzt werden, die vor 1985 eingebaut wurden oder älter als 30 Jahre sind. Früher galt dies nur für gas- oder ölbefeuerte Heizkessel, die aus den Jahren vor 1978 stammten.

Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel sowie Anlagen mit weniger als vier Kilowatt beziehungsweise mehr als 400 Kilowatt Leistung sind allerdings weiterhin von der Austauschpflicht ausgenommen. In selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäuser muss die Heizung erst bei Verkauf vom neuen Eigentümer, und dann innerhalb einer Frist von zwei Jahren ersetzt werden.

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